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Pressearchiv 2010

11.11.10

Schutz vor automatisiertem Abruf von persönlichen Daten - Widerspruchsrecht

Das Innenministerium hat eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt (Meldeportal).

Über dieses Meldeportal werden – natürlich im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit – Melderegisterauskünfte an Behörden, öffentliche Stellen aber auch an Private erteilt. Die Auskunftserteilung erfolgt im automatisierten Abrufverfahren, auch über Internet. Die Auskunftserteilung an Private umfasst Familienname, Vornamen und Anschriften.

§ 32 a Abs. 2 Meldegesetz räumt allen Einwohnerinnen und Einwohnern ein Widerspruchs­recht ein, sodass Melderegisterauskünfte an Private über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für schriftliche Auskünfte durch die Meldebehörde. Auch ist von diesem Widerspruch eine automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften an Behörden nicht betroffen.

Bitte melden Sie sich im Bürgeramt der Stadt Schwäbisch Hall, wenn eine Melde­registerauskunft zu Ihrer Person über dieses Meldeportal nicht erfolgen soll. Wichtig: Wenn bereits früher einer automatisierten Meldeauskunft widersprochen wurde, gilt dieser Widerspruch weiter. Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich. Anträge erhalten Sie an der Info-Theke des Bürgeramtes, Gymnasiumstraße 2 der Stadt Schwäbisch Hall. Bitte beachten Sie, dass alle Familienangehörigen, für die der Widerspruch gelten soll, aufgeführt werden müssen.

Die Sprechzeiten des Bürgeramtes sind Montag bis Mittwoch 8.00 – 16.00 Uhr, Donnerstag 8.00 – 17.00 Uhr und Freitag 8.00 – 12.00 Uhr, telefonische Auskünfte erhalten Sie unter 0791/751-242.

Die Mitteilung des Widerspruchs kann auch auf einem der Bezirksämter erfolgen.