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Pressearchiv 2010

25.06.10

Landtagswahl am 27. März 2011

Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen

Nach § 34 Abs.1 Meldegesetz darf das Bürgeramt im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, akademische Grade und Anschriften.

Wer eine Auskunftserteilung nicht wünscht, kann dies durch schriftlichen Widerspruch beim Bürgeramt der Stadt Schwäbisch Hall, Gymnasiumstr.2, 74523 Schwäbisch Hall oder bei den Bezirksämtern verhindern.

Wenn im Melderegister bereits eine allgemeine Auskunftssperre eingetragen ist bzw. bereits früher mitgeteilt wurde, dass die Auskunft nicht erteilt werden soll, erübrigt sich der Widerspruch.

Schwäbisch Hall, den 24.06.2010 Bürgermeisteramt