Pressearchiv 2010
Hundebestandaufnahme – Kontrollen im Stadtgebiet
Die Erhebung der Hundesteuer sorgt immer wieder für viel Emotionen und Gesprächsstoff: Für die einen gehört sie abgeschafft, für die anderen kann sie zum Schutz vor vermeintlichen bissigen Hunden nicht hoch genug sein. Fakt ist, dass die Hundesteuer in Baden-Württemberg eine Pflichtsteuer ist (§ 9 Kommunalabgabengesetz). Ziel der Hundesteuer ist, die Anzahl der Hunde innerhalb einer Kommune zu begrenzen. Die Steuer selbst ist, so der Gesetzestext, eine „Geldleistung ohne Gegenleistung“. Somit ist die Hundesteuer für allgemeine kommu-nale Aufgaben einzusetzen und nicht speziell für die Beseitigung von Verschmutzungen, z. B. durch Hundekot.
Viele Kommunen führen regelmäßig „Hundebestandsaufnahmen“ durch, um Steuergerechtigkeit für ehrliche Hundehalterinnen und Hundehalter herzustellen. Zu Beginn des Jahres beauftragte der Stuttgarter Gemeinderat ein privates Unternehmen mit der Durchführung. Die Verantwortlichen hatten bei einem statistischen Vergleich festgestellt, dass in Stuttgart ungefähr nur die Hälfte der Hunde von Städten vergleichbarer Größe angemeldet und versteuert waren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens hatten den Auftrag, alle Haushalte daraufhin zu überprüfen, ob Hunde gehalten wurden. Dies, so Fachbereichsleiter Finanzen Oscar Gruber, ist in Schwäbisch Hall nicht gewollt und nicht geplant. Wir setzen auf die Ehrlichkeit unserer Bürgerinnen und Bürger. Im Sinne der Steuergerechtigkeit wird aber Hinweisen auf nicht angemeldete Hunden verstärkt nachgegangen. Auch der Vollzugsdienst der Stadt Schwäbisch Hall wird im Zuge anderer Kontrollen Hundesteuermarken überprüfen.
„Wer einen Hund hat, muss diesen anmelden“ so Melanie Milbich vom Steueramt der Stadt. Hier werden auch die zur Zeit gültigen roten Hundesteuermarken ausgegeben. Alle Hunde müssen diese Marke gut sichtbar tragen, wenn sie sich außerhalb des Hauses aufhalten. Die roten Hundesteuermarken sind bis zum Jahr 2012 gültig. Das Nichtanmelden von Hunden gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Das Um- und Abmelden eines Hundes wird unbürokratisch gehandhabt. Die Hundesteuer (z. B. bei Umzug oder Tod) wird zeitnah abgerechnet und erstattet.
Formulare für die An- und Abmeldung der Hundesteuer gibt es als Download im Internet auf www.schwaebischhall.de unter Bürgerstadt/ Rathaus/ A-Z, Stichwort „Hundesteuer“, oder werden auf Anfrage zugeschickt.
Fakten:
1975 betrug die Hundesteuer in Schwäbisch Hall 80 DM und wurde 13 Jahre später auf 100 DM erhöht. Seit dem Jahr 2002 sind als Steuer für den Ersthund 84 € zu entrichten, das sind 7 € pro Monat. Die Hundesteuer in Schwäbisch Hall fällt mit 7 €/ Monat vergleichsweise moderat aus. In Heilbronn kostet der Ersthund 8,33 €, in Stuttgart: 9,00 €. In Wolpertshausen wird die Steuer ab 01.01.2011 auf 10 € / Monat erhöht. In Schwäbisch Hall sind zur Zeit 1.148 Hunde gemeldet.
Geschichtlichen Entwicklung der Hundesteuer (Quelle: Bundesfinanzministerium)
In ost- und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals ein "Hundekorn" auf, das teilweise unter der Steuerbezeichnung "Bede" in Form von Kornabgaben (Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente der Ablösung der Hundegestellungspflicht der Bauern im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken und später auch "Hundebrot" genannt, wurde diese Abgabe z. B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 "zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten" verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt und teils als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.), teils als Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ausgestattet worden.
Im Allgemeinen haben von Anfang an die Gemeinden das Besteuerungs- und Ertragsrecht erhalten, doch wurde von einigen Ländern (z. B. Baden und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den "örtlichen Abgaben" gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" (seit der Finanzreform 1969 "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern") und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.
Nähere Informationen erteilt Ihnen die Abteilung Steuern.
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