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Pressearchiv 2010

30.11.10

Ohne Sturz durch den Winter

Schnee und Eis bringen Gefahren mit sich und werfen manche Fragen auf. Der Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung der Stadt Schwäbisch Hall weist im allgemeinen Interesse auf die Pflichten der Straßenanliegerinnen und Anlieger hin:

  • Innerhalb geschlossener Ortslagen müssen Gehwege werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.
  • Falls keine Gehwege vorhanden sind, müssen Flächen am Rand der Fahrbahn geräumt und gestreut werden - und das in der Regel auf mindestens 1,20 m Breite. Das gilt auch für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche.
  • Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädigend auswirken können, ist so gering wie möglich zu halten.

Ein herzliches Dankeschön an alle, die diese Pflichten sorgfältig beachten und damit einen wichtigen Beitrag für Mensch und Umwelt leisten! Sollten noch Fragen offen sein, erhalten Sie unter der Tel.Nr. 751-341 gerne Auskunft.

Der Werkhof bittet um Verständnis, dass die Vorräte in den Streugutkisten entlang den Straßen für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Handräumstrecken bereitgestellt und deshalb verschlossen sind. Für die Bürgerinnen und Bürger gilt weiter das Angebot, sich auf dem Bauhof in der Daimlerstraße mit Splitt in haushaltsüblichen Mengen kostenlos zu versorgen.