Verfahren A-Z
Hier finden Sie alphabetisch geordnet die wichtigsten Dienstleistungen der Verwaltung. Sie erhalten Informationen zu den einzelnen Verfahren. Zum Beispiel die Voraussetzungen, die erforderlichen Unterlagen und die einzuhaltenden Fristen. Diese Beschreibungen sind verknüpft mit den zuständigen Stellen und deren Angebot an elektronischen Formularen und Onlinediensten.
Diese Services werden Ihnen und uns vom Landesportal service-bw des Landes Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt.
Gewerbeanmeldung
Die Aufnahme oder den Wechsel eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Es ist anzuraten, Ihr Vorhaben mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt rechtzeitig zu erörtern.
Unter Gewerbe ist jede Tätigkeit zu verstehen, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und dauerhaft ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht muss jedoch vorhanden sein. Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeiten, die nicht zum Gewerbe gehören. Das sind insbesondere die freien Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) und die wissenschaftliche Unternehmensberatung sind kein Gewerbe. Die Verwaltung eigenen Vermögens gehört in der Regel ebenfalls nicht dazu.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen.
Hinweis: Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Voraussetzungen
Die Gewerbeanmeldung für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe kann erst entgegen genommen werden, wenn die entsprechende Erlaubnis erteilt ist.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung Ihres Gewerbes müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle vornehmen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Für die Gewerbeanmeldung müssen Sie grundsätzlich das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)" verwenden. Dieses liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Wenn die Anmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden selbst, sondern durch einen geschäftsführenden Gesellschafter oder einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird, benötigt die mit der Anmeldung beauftragte Person eine schriftliche Vollmacht.
Erfolgt Ihre Gewerbeanmeldung schriftlich beziehungsweise elektronisch, erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den sogenannten Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Ansonsten bekommen Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die für die Anzeige zuständige Stelle leitet die Gewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Hinweis: Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
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Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Gewerbe / Polizei / Bußgeld / Verkehr / Feuerwehr [Stadt Schwäbisch Hall]
Anschrift
Gymnasiumstraße 2
74523 Schwäbisch Hall
E-Mail: gewerbeamt@schwaebischhall.de
Abteilungsleiter
Hermann Hoben
Tel: 0791/751-241
Fax: 0791/751-420
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 25.02.2011 freigegeben.Suche
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