Presse Folgeseite
Fa. Primus Oberflächentechnik, Steinbeisweg 27, Schwäbisch Hall: Immissionsschutzrechtliches Verfahren für die Errichtung und den Betrieb von galvanotechnischen Anlagen eingeleitet
Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart
Antrag der Fa. Primus Oberflächentechnik GmbH & Co. KG auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr auf dem Betriebsgelände Steinbeisweg 27 in 74523 Schwäbisch Hall
Die Fa. Primus Oberflächentechnik GmbH & Co. KG plant, auf ihrem Betriebsgelände Steinbeisweg 27, 74523 Schwäbisch Hall, eine vollautomatische Eloxalanlage und eine halbautomatische Chemisch-Nickel-Anlage mit einem Wirkbadvolumen von insgesamt rd. 48 m³ sowie eine Technikumsanlage (Versuchsanlage) zu errichten und zu betreiben.
Für das Vorhaben wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4 und 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. §§ 1 und 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) und der Nr. 3.10 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV beantragt. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 BImSchG sowie der entsprechenden Vorschriften der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) an dem Verfahren zu beteiligen.
Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen
vom 26.02.2010 bis 25.03.2010
(je einschließlich) beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.3, Zimmer 1.102, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, und bei der Stadt Schwäbisch Hall, Baurechtsamt, Gymnasiumstrasse 4, 74523 Schwäbisch Hall, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich
Mittwoch, den 07.04.2010
schriftlich beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 54.3, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, oder bei der Stadt Schwäbisch Hall, Baurechtsamt, Gymnasium- straße 4, 74523 Schwäbisch Hall, erhoben werden.
Das Einwendungsschreiben muss unterschrieben sein und die vollständige Adresse des Einwenders enthalten. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Die Einwender können verlangen, dass ihre Namen und Anschriften vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden.
Sofern Einwendungen erhoben werden, können diese am
Dienstag, den 11.05.2010 um 10.00 Uhr
im Regierungspräsidium Stuttgart, Besprechungszimmer 1.133, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, öffentlich erörtert werden.
Ob der Erörterungstermin durchgeführt wird, entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart nach Ablauf der Einwendungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter www.rp-stuttgart.de bekannt gegeben. Findet die Erörterung statt, können form- und fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Stuttgart, den 15.02.2010 Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.3
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