Öffentliche Bekanntmachung Volksbegehren „Landtag verkleinern“
Erstelldatum31.07.2024
Auf der Webseite der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall findet sich nun die Öffentliche Bekanntmachung über das Volksbegehren „Landtag verkleinern“.
Auf der Webseite der Stadtverwaltung findet sich nun die Öffentliche Bekanntmachung über das Volksbegehren „Landtag verkleinern“. In Baden-Württemberg wird dies über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungsliste für die Stadt Schwäbisch Hall wird im Bürgeramt, Gymnasiumstraße 2, 74523 Schwäbisch Hall zu folgenden Öffnungszeiten für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten: Montag und Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 17.00 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr. Der Zugang ist rollstuhlgeeignet möglich.
Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist.
Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
mindestens 16 Jahre alt sind,
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden.
Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
Die gesamte Öffentliche Bekanntmachung ist zu finden unter: www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen