Windpark Rosengarten/Sanzenbach: Bürgerbegehren gegen den Gestattungsvertrag der Hospitalstiftung
Seit Ende vergangener Woche sammeln Vertreter aus der Bürgerschaft Unterschriften für ein Bürgerbegehren. Dieses soll sich gegen den in der Gemeinderatssitzung am 7. Mai 2025 gefassten Beschluss für den Abschluss eines Gestattungsvertrages über Windkraftflächen zwischen der Flächenbesitzerin Stiftung Hospital zum Heiligen Geist und den Stadtwerken Schwäbisch Hall GmbH richten. Der Vertrag ist Grundlage für die Errichtung von Windkraftanlagen auf diesen Grundstücken.
Stadtwerke erhalten Verfahrenserleichterungen
Gemäß der EU-Notfallverordnung zum beschleunigten Ausbau von erneuerbaren Energien galten für Windkraftvorhaben in Deutschland bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 Verfahrenserleichterungen. Dadurch kann die Planungsphase um etwa zwei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung für die Verfahrenserleichterung war, dass bis zum 30. Juni 2025 die Flächensicherung nachgewiesen wurde. Dieser Gestattungsvertrag zwischen Stiftung und Stadtwerken erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für eine Verfahrenserleichterung und wurde in den vergangenen Wochen bereits rechtskräftig zwischen den Stadtwerken und der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist abgeschlossen.
Die Stadtverwaltung hat bereits gegenüber den Antragstellern Bedenken geäußert, dass ein Bürgerentscheid (vorausgesetzt, die notwendigen Unterschriften werden erreicht) überhaupt zulässig ist, da dieser aufgrund des bereits geschlossenen Vertrages auf ein rechtswidriges Ziel (Auflösung eines Vertrages ohne entsprechende Kündigungsmöglichkeiten) gerichtet ist und deshalb ein Bürgerentscheid nicht mehr zulässig ist.
Die Stiftung als Vertragspartei
Die Stiftung ist Flächenbesitzerin und somit Vertragspartei. Die Stiftung zählt nicht direkt zum Wirkungskreis der Gemeinde, denn die Stadt Schwäbisch Hall ist nur Stiftungsverwalter. Die Stiftung verfolgt keine originär gemeindlichen, sondern gemäß ihrer Satzung ausschließlich soziale Zwecke. Ob Senioren- oder Jugendhilfe, Bildung oder soziale und kulturelle Teilhabe: der Stiftungszweck ist umfangreich aufgestellt. Das Stiftungsvermögen setzt sich vorwiegend aus Immobilien- und Waldbestand sowie aus Finanzvermögen zusammen. So hält die Stiftung beispielsweise rund 725 Wohnungen, die über die GWG insbesondere an Senioren, finanziell schwach gestellte oder kinderreiche Familien vermietet werden. Auch wird das Comburg-Stipendium oder das Haller Gutscheinheft für finanziell schwach aufgestellte Familien finanziert. Durch den Abschluss des Gestattungsvertrages können weitere wesentliche Einnahmen für die genannten Zwecke erwirtschaftet werden.
Argumente im Bürgerbegehren bereits vollumfänglich behandelt
Die nun im Bürgerbegehren vorgetragenen Argumente wurden im Wesentlichen bereits im Rahmen der zum Flächennutzungsplanverfahren (FNP-Verfahren) durchgeführten Bürgerbeteiligungen vorgetragen und im Rahmen der Abwägung vollumfänglich behandelt sowie sach- und fachgerecht abgewogen. Im Flächennutzungsplanung gibt es keine Hinderungsgründe, die gegen eine Nutzung der Flächen für Windenergieanlagen sprechen.
Ein wachsender Anteil an erneuerbaren Energien liegt in gesteigertem Maße im öffentlichen Interesse und ist damit auch laut dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vorrangig durch die Gemeinden zu behandeln. Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde durch den Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschat Schwäbisch Hall am 6. Juni 2024 beschlossen. Das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde hat die Planänderung am 12. Dezember 2024 genehmigt.
In einem Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurden für das betroffene Gebiet Rahmenbedingungen geschaffen, durch die Windenergieanlagen (WEA) ausdrücklich zulässig sind. Hierzu wurde eine Windkraftfläche südlich bzw. östlich von Wielandsweiler, Sittenhardt und Sanzenbach auf einer Fläche von 1,8 km² ausgewiesen. Die Fläche umfasst vorwiegend Waldflächen sowie auch Acker und Wiesen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden außerdem Ausschlusskriterien geprüft, die einer Nutzung der Flächen durch Windenergie widersprechen. Diese Ausschlusskriterien umfassten unterschiedlichste Aspekte, wie beispielsweise die Berücksichtigung eines Mindestabstands zu Siedlungen, regionalplanerische Vorgaben sowie die Berücksichtigung von Vorgaben zum Schutz von Natur und Landschaft.
Die Planänderung wurde – wie in FNP-Planverfahren üblich – einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGb) unterzogen, außerdem wurde eine artenschutzrechtliche Stellungnahme eingeholt. Dabei wurden streng geschützte Arten auf dem Gebiet festgestellt, was im Hinblick auf das Vorkommen des Schwarzstorches dazu geführt hat, dass die Konzentrationszone entsprechend verkleinert wurde. Mittlerweile ist der Schwarzstorch allerdings nicht mehr als windkraftempfindlich eingestuft. Hinsichtlich anderer Arten (Rotmilan, Wespenbussard) wurde kein grundsätzlicher Widerspruchsgrund für die Realisierung von Windkraftanlagen in dem Gebiet erhoben. Ebenso wurden sämtliche Schutzgebiete ermittelt und auf ihre Vereinbarkeit mit der Realisierung von Windenergieanlagen geprüft.
Die grundsätzliche Eignung der Fläche für die Nutzung von Windkraft wurde im Verfahren geprüft und bestätigt.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass zur Errichtung von Windenergieanlagen zusätzlich ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grundlage einer entsprechenden Anlagenplanung erforderlich ist. Den Genehmigungsantrag zum Anlauf des Verfahrens haben die Stadtwerke bereits eingereicht. Das vorgelagerte FNP-Verfahren steuert lediglich die allgemeine Zulässigkeit von WEAs im betroffenen Gebiet.
Wie geht es nun weiter
Nach § 21 Gemeindeordnung (GemO) muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden. Wenn es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe. Damit hat die Frist am 10. Mai begonnen. Für das Bürgerbegehren ist eine Quote von sieben Prozent der wahlberechtigten Bürger erforderlich. Demnach werden nach der aktuellen Einwohnerzahl ca. 2200 Unterschriften benötigt. Das Bürgerbegehren muss bis zum 10. August 2025 bei der Stadt eingegangen sein, anschließend prüft die Verwaltung die Unterschriften. Innerhalb von zwei Monaten muss der Gemeinderat über die Rechtmäßigkeit dieses Begehrens Beschluss fassen. Der möglicherweise folgende Bürgerentscheid ist dann innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen.
Weitere Informationen
In der Vergangenheit gab es am 24. April 1988 einen Bürgerentscheid, in dem der Bau der Westumgehung abgelehnt wurde. Am 21. Januar 2001 gab es einen weiteren Bürgerentscheid, bei dem die Mehrheit für die Westumgehung stimmte.


