Nichtraucherschutz seit 1. Juni ausgeweitet
Am 01.06.2026 ist die Neufassung des Landesnichtraucherschutzgesetzes in Kraft getreten. Mit der Neufassung wurde das bereits seit 2007 bestehende Gesetz in einigen Punkten fortgeschrieben und in Teilen verschärft.
Neu ist etwa, dass nun ein gesetzliches Rauchverbot an Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und in Freibädern besteht. Auch im Außen- und Innenbereich von Kinderspielplätzen gilt jetzt ein absolutes Rauchverbot. Eine entsprechende Regelung gab es bisher nur in der städtischen Polizeiverordnung.
Das Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens sowie den gesundheitlichen Gefahren durch Aerosole und Dämpfe, die durch die Benutzung von E-Zigaretten, E-Shishas, Tabakerhitzern und Wasserpfeifen (Dampfprodukte) sowie ähnlichen Produkten hervorgerufen werden. Als besonders schutzbedürftig gelten Kinder, Jugendliche, Schwangere, alte Menschen und Personen mit chronischen Erkrankungen.
Das Verbot umfasst nicht nur die Benutzung herkömmlicher Tabakprodukte, sondern auch Dampfprodukte und ähnliche Produkte, unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen.
Verstöße gegen das Rauchverbot können mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
Werden Schülerinnen oder Schüler im schulischen Bereich beim Rauchen erwischt, werden sie vorrangig mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz zur Einhaltung der Verbote angehalten.
Im Hinblick auf das im Jahr 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz wird daran erinnert, dass der Konsum von Cannabis unabhängig von der Örtlichkeit in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten ist.
Neben einigen anderen Orten ist der öffentliche Konsum von Cannabis unter anderem zwischen 7 und 20 Uhr in Fußgängerzonen verboten.
Wer gegen das Konsumverbot verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die bei einem Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 Euro mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Im Einzelnen gilt das Rauchverbot in folgenden Bereichen:
- alle Gebäude, Einrichtungen und Innenräume, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind
- innerhalb Behörden und Dienststellen des Landes oder der Kommunen und sonstigen vom Land oder den Kommunen getragenen Einrichtungen sowie in Dienstfahrzeugen
- Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche, insbesondere:
- Schulen, Schulgelände sowie schulische Veranstaltungen, unabhängig von der Trägerschaft
- Schullandheime und das dazugehörige Grundstück
- Tageseinrichtungen für Kinder und das dazugehörige Grundstück, unabhängig von der Trägerschaft
- sonstige Einrichtungen und Bereiche, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, insbesondere Mütterzentren, Tagespflege, Krabbelstuben
- innerhalb von Jugendherbergen und Jugendhäusern
- innerhalb von sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
- Kinderspielplätze im Außen- und Innenbereich
- im Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Straßenbahnhaltestellen und Bushaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
- überdachte Einkaufspassagen
- Freibäder
- Freizeit- und Vergnügungsparks im Außen- und Innenbereich
Der Konsum von Cannabis ist im Einzelnen in folgenden Bereichen verboten:
- in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- in Schulen und in deren Sichtweite
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne des Gesetzes ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.


