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Schwäbisch Hall

Bei Schnee und Eis: Bitte Platz machen für den Winterdienst

Artikel vom 09.12.2022

Wer morgens bei Schnee und Glätte auf den Straßen unterwegs ist, begegnet ihnen regelmäßig: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtbetriebe Schwäbisch Hall sind bei Schneefall bereits früh morgens unterwegs, um die Straßen zu räumen und der Glätte zu Leibe zu rücken. Damit der kommunale Winterdienst die Straßen in Schwäbisch Hall jedoch ordnungsgemäß räumen kann, ist er auf die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen:

Gerade auf engen Straßen und entlang der Steigungen in Schwäbisch Hall brauchen die kommunalen Räumfahrzeuge genügend Platz, um sich zu bewegen und den Schnee von der Fahrbahn zu beseitigen. Dabei ist es auch wichtig, dass Autos so geparkt werden, dass die breiten Schneepflüge genug Platz haben, um daran vorbei fahren zu können. „Die Hallerinnen und Haller können so den kommunalen Winterdienst unterstützen, damit dieser seine Räumarbeiten ordnungsgemäß erledigen kann“, sagt Michael Schweizer, Leiter der Stadtbetriebe Schwäbisch Hall.

Schnee und Eis auf den Gehsteigen kann auch eine Gefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger darstellen. Deswegen ist es auch in Schwäbisch Hall Pflicht, dass Anlieger die Gehwege an ihren Grundstücken regelmäßig räumen und streuen. Darauf weist der Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung der Stadt Schwäbisch Hall hin.

So müssen laut städtischer Streupflichtsatzung Gehwege innerorts an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Auch wenn es tagsüber schneit oder Glätte eintritt, muss sichergestellt sein, dass die Wege bis 21 Uhr freigeräumt sind. Wer nicht an einem Gehweg wohnt, ist dazu verpflichtet, eine Randfläche der Fahrbahn auf einer Breite von mindestens 1,20 Metern für Fußgänger zu räumen und zu streuen. Das gilt auch für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche.

Auftausalze und andere Mittel, die die Umwelt belasten, sollen nur im Ausnahmefall (Eisregen) und möglichst sparsam eingesetzt werden. Hier sollen besser abstumpfende Streumittel zum Einsatz kommen. Ein Versäumnis der Räum- und Streupflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. Wer selbst nicht in der Lage ist, der Verpflichtung zum Räumen und Streuen nachzukommen, kann hierzu auch private Dienstleister beauftragen.

Auskünfte zur Streupflichtsatzung erteilt der Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung unter Telefonnummer: 0791/751-444. Die Streupflichtsatzung ist auf der städtischen Website abrufbar: https://www.schwaebischhall.de/de/rathaus-service/buergerservice/stadtrecht 

Im Übrigen gilt die Räum- und Streupflicht in Form einer Reinigungspflicht während des ganzen Jahres. Insbesondere im Herbst ist anfallendes Laub zu entfernen, weil bei Nässe Rutschgefahr entstehen kann.

http://www.schwaebischhall.de//de/rathaus-service/aktuelles-presse/aktuelles/presse-aktuell