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Schwäbisch Hall

Testpflicht an den Kindertageseinrichtungen

Artikel vom 28.04.2021

Ab Donnerstag, 29. April 2021, gilt im gesamten Landkreis Schwäbisch Hall eine Testpflicht in den Kindertageseinrichtungen, eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das Landratsamt kürzlich veröffentlicht. Die Stadt Schwäbisch Hall setzt bereits seit rund fünf Wochen ein Testkonzept in der Notbetreuung an den städtischen Kindertageseinrichtungen um und hat damit gute Erfahrungen gemacht. Durch dieses Konzept kann in der Notbetreuung an den Kindertageseinrichtungen mehr Sicherheit gewährleistet werden und im Falle einer Corona-Infektion die Schließung der jeweiligen Einrichtung verhindert werden.

„Wir begrüßen die Allgemeinverfügung des Landratsamtes zur Testpflicht an den Kindertageseinrichtungen. Diese gibt unserem Vorgehen als Träger in Schwäbisch Hall nun einen übergeordneten rechtlichen Rahmen und schafft einheitliche Regelungen im Landkreis“, sagt Christoph Klenk, Leiter des Fachbereichs Frühkindliche Bildung, Schulen und Sport in der Stadtverwaltung.

Laut Allgemeinverfügung des Landratsamts dürfen nur Personen die Kindertageseinrichtungen betreten, die ein negatives Corona-Schnelltestergebnis vorlegen können oder geimpft oder genesen sind. In Schwäbisch Hall können die Kinder entweder kostenlos in den Testzentren an den Schulzentren Ost und West oder direkt vor der Kindertageseinrichtung von geschultem Personal getestet werden. Alternativ ist ein Test bei Apotheken möglich. Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Landkreises können die Kinder zu Hause auch durch die Eltern mit Selbsttests getestet werden. In diesem Falle müssen das Testplättchen mit dem negativen Ergebnis sowie das ausgefüllte Selbsttestformular des Landkreises beim Betreten der städtischen Kindertageseinrichtungen vorgelegt werden. Informationen zum genauen Vorgehen erhalten Eltern direkt bei den jeweiligen Einrichtungen.

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