Betretungsverbot zum Schutz besonders gefährdeter Gruppen in Einrichtungen
Um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen sowie um den Schutz besonders gefährdeter Personengruppen sicherzustellen, hat die Ortspolizeibehörde der Stadt Schwäbisch Hall auf Weisung des Sozialministeriums Baden-Württemberg folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Menschen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der Festlegung des Robert-Koch-Instituts aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus diesen Gebieten folgende Einrichtungen nicht betreten:
Krankenhäuser; Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt; Dialyseeinrichtungen; Tageskliniken und vergleichbare Einrichtungen
stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz
Seniorenwohnhäuser
Die Übersicht über die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete findet sich tagesaktuell auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und kann hier im Wortlaut angesehen werden.