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Schwäbisch Hall

Maskenpflicht in der Innenstadt: Allgemeinverfügung des Landratsamts

Artikel vom 24.03.2021

Angesichts weiter ansteigender Inzidenzwerte in der Stadt Schwäbisch Hall hat das Landratsamt eine Allgemeinverfügung erlassen. Demnach gilt in der Innenstadt Schwäbisch Halls ab Donnerstag, 24.März, eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. 

Die Maskenpflicht gilt unter anderem nicht bei der Ausübung einer sportlichen Betätigung oder für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 11. April 2021. Sie tritt außer Kraft, sobald die 7-Tages-Inzidenz von 200 in Schwäbisch Hall an mindesten drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.

Allgemeinverfügung des Landkreises: Maskenpflicht in der Innenstadt Schwäbisch Halls, gültig ab 25. März (pdf-Datei), inklusive Lageplan

Oberbürgermeister Hermann-Josef Pelgrim zur Maskenpfllicht: "Wir haben in Schwäbisch Hall derzeit eine 7-Tages-Inzidenz von 301, deshalb haben wir erwartet, dass das Landratsamt auch für unsere Innenstadt eine Maskenpflicht erlässt. Wir müssen alles dafür tun, um das Infektionsgeschehen in der Stadt einzudämmen. Deswegen appelliere ich alle Bürgerinnen und Bürger Schwäbisch Halls: Bitte handeln Sie in der derzeitigen Situation verantwortungsbewusst, reduzieren Sie Ihre Kontakte soweit wie möglich und nutzen unser Testangebot, um Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen. Wir brauchen nun eine gemeinsamen Kraftanstrengung von allen Hallerinnen und Hallern."

http://www.schwaebischhall.de//de/rathaus-service/aktuelles-presse/aktuelles/presse-aktuell