Bauleitpläne: Schwäbisch Hall

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Clever Reach

Dies ist ein E-Mail-Marketingdienst.

Verarbeitungsunternehmen

CleverReach GmbH & Co. KG
Mühlenstr. 43, 26180 Rastede, Germany

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Analyse
  • Marketing
  • Tracking akzeptieren
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Übertragenes Datenvolumen
  • Browser-Informationen
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • E-Mail-Adresse
  • Nutzungsdaten
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • CleverReach GmbH & Co. KG
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

office@datenschutz-nord.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_cleverreach
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
FAMIGO Standortinfografik
die Bereitstellung und Darstellung der Standortinfografik von FAMIGO.
Verarbeitungsunternehmen
FAMIGO GmbH, In der Spöck 10, 77656 Offenburg
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

Bereitstellung und Darstellung der Standortinfografik von FAMIGO

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Wir haben keine COOKIES
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • Browsertyp und Browserversion
  • Verwendetes Betriebssystem
  • Referrer-URL
  • Uhrzeit der Serveranfrage
  • IP-Adresse
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • FAMIGO GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Lukas Wagner: Wagner@comtection.de

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  NEIN
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
   
  • Web Inclusion GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

info@eye-able.com

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
360 Vista
Unsere Website enthält virtuelle Rundgänge und interaktive 3D-Objekte von Immobilien, Unternehmen und Gebäuden, die von 360° Vista hergestellt und betreut werden. Der Schutz Ihrer Privatsphäre und persönlichen Daten ist für 360° Vista von höchster Bedeutung. Aus diesem Grund legen wir großen Wert darauf, keine personenbezogenen Daten unserer Nutzer zu erheben oder zu nutzen. Wir verzichten bewusst darauf, jegliche Art von Nutzererfassungstools oder Analysesoftware einzusetzen, um das Verhalten unserer Nutzer auf der Plattform zu überwachen oder zu verfolgen. Wir erstellen keine Statistiken und führen keine Protokolle über die Aktivitäten unserer Besucher oder Kunden. Unser Ziel ist es, Ihnen eine sichere und geschützte Umgebung zu bieten, in der Sie unsere virtuellen Rundgänge erkunden können, ohne dabei Ihre Privatsphäre zu beeinträchtigen. Ihre persönlichen Daten sind bei uns sicher und werden zu keinem Zeitpunkt von uns erfasst, gespeichert oder weitergegeben. 360° Vista nutzt keine Tracker oder Cookies. Die Dienste von 360° Vista erfolgen im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Die Einbindung der Dienste von 360° Vista erfolgt durch das Einbetten unserer Website in Form eines iFrames. Für die Verwendung der Dienste von 360° Vista werden virtuelle Rundgänge von Matterport angezeigt. Um keine personenbezogenen Daten an Matterport in die USA weiterzuleiten, erstellt 360° Vista eine gespiegelte Version des Matterport-Rundgangs durch MPskin. Diese gespiegelte Version von MPskin wird in Deutschland auf Servern des Unternehmens Hetzner (https://www.hetzner.com) gehostet. Unsere Website enthält virtuelle Rundgänge und interaktive 3D-Objekte von Immobilien, Unternehmen und Gebäuden. Betreiber dieser Dienste ist die MPskin GmbH mit Sitz in Appiano, 39057, Via Bolzano 40 in Italien. Es findet kein grenzüberschreitender Datenverkehr statt, da sämtliche Daten innerhalb des europäischen Gebiets gespeichert und verarbeitet werden. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass im Rahmen der Speicherung der Daten in den Rechenzentren von Hetzner Data Center, Am Datacenter-Park 1, 08223 Falkenstein/Vogtland, Deutschland, personenbezogene Daten in form von IP-Adressen an Hetzner weitergeleitet werden. Sollte sich in Zukunft die Notwendigkeit ergeben, Daten in Nicht-EU-Länder zu übertragen, werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, um die angemessenen Garantien gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Daten werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen. Alle Daten werden ausschließlich in den sicheren Rechenzentren von Hetzner Data Center, Am Datacenter-Park 1, 08223 Falkenstein/Vogtland, Deutschland, gespeichert. Diese Rechenzentren entsprechen den höchsten Sicherheitsstandards und unterliegen regelmäßigen Überprüfungen, um die Integrität und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.Technische Informationen über Hetzner: www.hetzner.com/unternehmen/rechenzentrum/Zertifizierungen Hetzner: www.hetzner.com/unternehmen/zertifizierung/ .Auftragsverarbeitung von MpSkin: www.mpskin.com/dpa/ . Unsere Website enthält virtuelle Rundgänge von Immobilien und Unternehmen. Betreiber dieser Dienste ist Matterport, Inc., 352 E. Java Dr. Sunnyvale, CA 94089, USA. Wenn Sie eine unserer Seiten besuchen, die einen solchen virtuellen Rundgang enthält, wird eine indirekte Verbindung durch die Server des Unternehmens Hetzner (https://www.hetzner.com) von MpSkin zu den Servern von Matterport in den USA hergestellt. Die Nutzung von Matterport erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.Weitere Informationen dazu, wie Matterport die DSGVO umsetzt und mit Nutzerdaten umgeht, finden Sie in der Datenschutzerklärung von Matterport unter folgendem Link: matterport.com/de/privacy-policy/ .
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Hallenbelegungen
Bereitstellung der Hallenbelegungen der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall auf den Internetauftritten der Stadt Schwäbisch Hall.
Verarbeitungsunternehmen
Betrieb für Informationstechnologie Bremerhaven (BIT)Wirtschaftsbetrieb der Stadt BremerhavenFriedrich-Ebert-Straße 29-3327570 Bremerhaven
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bekantmachungen

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren

Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Referrer-URL

  • Geräte-Informationen

  • Interaktionen mit dem Plug-In

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • BIT

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Anwender-Support Friedrich-Ebert-Straße 29-33 27570 Bremerhaven datenschutz@bit.bremerhaven.de 0471 590-2224

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Schwäbisch Hall
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren./p>

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Schwäbisch Hall
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Foto: Nico Kurth
Vorlesen

Hauptbereich

Sie befinden sich im folgenden Untermenüpunkt:Bauleitpläne

Bauleitpläne

Gemäß § 10a des Baugesetzbuches wird an dieser Stelle über in Kraft getretene Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften zusätzlich zur ortsüblichen Bekanntmachung informiert.

2024

Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften Nr. 0192-01/10 „Teurershof I, Änderung Sulmeisterweg“

Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften Nr. 0192-01/10 „Teurershof I, Änderung Sulmeisterweg“

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Satzung über örtliche Bauvorschriften Nr. 0192-01/10 „Teurershof I, Änderung Sulmeisterweg“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.

Plangebiet:
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Nr. 0192-01/10 „Teurershof I, Änderung Sulmeisterweg“ umfasst die Flurstücke 1013/11, 1013/12 und 1013/14 der Flur 0 der Gemarkung Schwäbisch Hall mit einer Fläche von ca. 0,39 ha

(siehe Übersichtsplan).

Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereiches und den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Satzung über örtliche Bauvorschriften sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung der Stadt Schwäbisch Hall in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro LKP+ Ingenieure, Mutlangen vom 05.03.2024. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Büros Dipl. Landschafts-planerin Katharina Jüttner, Gerabronn vom 21.04.2023 (Anlage 1) sowie das Quartiersbezogene Mobilitätskonzept der Firma Röwisch Wohnbau Regional GmbH, Schwäbisch Hall vom 03.08.2023 (Anlage 2) beigefügt.

Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften Nr. 0192-01/10 „Teurershof I, Änderung Sulmeisterweg“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung. Das Verfahren wurde beschleunigt nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, von der Erstellung der zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der rechtskräftige Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, unter www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen eingestellt.

Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Schwäbisch Hall geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, 10.10.2024
Bürgermeisteramt

Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach

Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach

Die genannte örtliche Bauvorschrift wurde vom Gemeinderat hat am 24.07.2024 als Satzung gemäß § 74 LBO beschlossen. Maßgebend ist die Textfassung des Fachbereichs Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung vom 09.04.2024 sowie die den Geltungsbereich darstellenden Lagepläne im Maßstab M 1: 7500 mit gleichem Datum.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Satzung liegt ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall unter www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen eingestellt.

Anlage 1: Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach - 1. Änderung vom 9. April 2024 (pdf-Datei)
Anlage 2: Abgrenzungsplan (pdf-Datei)
Anlage 3: Aussichtspunkte (pdf-Datei)
Anlage 4: Begründung (pdf-Datei)

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Stadt Schwäbisch Hall, 08.08.2024
Bürgermeisteramt

Bebauungsplans Nr. 0174 04/02 "Bahnhofsareal Teil Süd - 2. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0174 04/02 „Bahnhofsareal Teil Süd 2. Änderung“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.12.2021 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros Baldauf Architekten Stadtplaner, Stuttgart, vom 24.09.2021 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros Baldauf Architekten Stadtplaner, Stuttgart vom 24.09.2021 maßgebend.

Es gilt die Begründung vom 24.09.2021

Plangebiet:
Siehe Übersichtsplan (unmaßstäblich)

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die zukünftige bauliche Nutzung.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 22.05.2024
Bürgermeisteramt

2022

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Nr. 0162-01/07 "Tullauer Höhe - Änderung Brenz- und Mörikestraße" (16.12.22)

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“ in Schwäbisch Hall

In seiner öffentlichen Sitzung am 22.06.2022 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.

Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ist der nachfolgende, unmaßstäbliche Lageplan (PDF-Dokument, 156,37 KB, 16.12.2022).

Anlage 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 0162-01/07, Stand 14.01.2019 (PDF-Dokument, 2,57 MB, 16.12.2022)
Anlage 2: Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften, Stand 13.12.2021 (PDF-Dokument, 682,19 KB, 16.12.2022)
Anlage 3: Begründung, Stand 13.12.2021 (PDF-Dokument, 1,60 MB, 16.12.2022)
Anlage 4: zeichnerische Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ Stand 25.06.1936 (PDF-Dokument, 13,8 MB, 16.12.2022)
Anlage 5: textliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ Stand 25.02.1937 (PDF-Dokument, 441,48 KB, 16.12.2022)
Anlage 6: Abschrift der textlichen Festsetzungen Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ Stand 10.07.1936 (PDF-Dokument, 3,88 MB, 16.12.2022)
Anlage 7: Abwägungstabelle zu eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung, Stand 22.03.2022 (PDF-Dokument, 471,60 KB, 16.12.2022)

Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Planung ist die Sicherung des Quartierscharakters mit seinen prägenden durchgrünten Vorgartenzonen, u.a. durch deren weitgehenden Erhalt.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtlichem Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der rechtskräftige Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, unter www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen eingestellt.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Dafür ist es erforderlich, die Festsetzung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Schwäbisch Hall zu beantragen.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind oder

3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Schwäbisch Hall Geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,

2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Abs. 2 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Schwäbisch Hall, 16.12.2022

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0215-02 „Zeilwiesen-SO Hotel“ in Veinau (20.10.2022)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0215-02 „Zeilwiesen-SO Hotel“ in Veinau und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 22.05.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 256,53 KB, 20.10.2022) des Büros Käser Ingenieure vom 28.11.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 148,47 KB, 20.10.2022). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros Käser Ingenieure vom 28.11.2018 maßgebend

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 284,24 KB, 20.10.2022) vom 28.11.2018

Plangebiet: Siehe Übersichtsplan (PDF-Dokument, 170,28 KB, 20.10.2022) (pdf-Datei, unmaßstäblich)

Planinhalt: Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung und Weiterentwicklung des Hotel- und Gastronomiebetriebs

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt: www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektonisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 24.10.2022

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0313-24 „Solpark – 24. Änderung (Im Bürkle)“ in Hessental und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften (18.03.2022)

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 0313-24 „Solpark – 24. Änderung (Im Bürkle)“ in Hessental und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften

In seiner öffentlichen Sitzung am 02.02.2022 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall den o.g. Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 (BauGB) und § 74 LBO Baden-Württemberg als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 149,84 KB, 17.03.2022) des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung vom 27.07.2021 im Maßstab 1:500; der Textteil (PDF-Dokument, 4,26 MB, 17.03.2022) und die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 0313-01 „Solpark“ vom 07.07.1998 sind weiterhin gültig

Maßgebend für die Abgrenzung (PDF-Dokument, 416,73 KB, 17.03.2022) des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der nachfolgende, unmaßstäbliche Lageplan.

siehe Skizze (PDF-Dokument, 86,56 KB, 17.03.2022)

Ziele und Zwecke der Planung

Die Bebauungsplanänderung hat zum Ziel eine bestehende Baulücke Im Bürkle baulich besser ausnutzbar zu machen und somit einen Beitrag zur Innenentwicklung zu leisten.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 18.03.2022

Bürgermeisteramt

2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt 2. Änderung Kunsthalle“ (30.12.2021)

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.0112-14/02“Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt 2. Änderung Kunsthalle“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 19.05.2021 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 265,94 KB, 30.12.2021) des Büros LK&P Ingenieure GbR, Mutlangen vom 16.12.2020 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 314,97 KB, 30.12.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros LK&P Ingenieure GbR, Mutlangen vom 16.12.2020 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 1,12 MB, 30.12.2021) vom 16.12.2020

Plangebiet: siehe Anlage (PDF-Dokument, 293,97 KB, 30.12.2021)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

Ziel und Zweck der Planung ist die Anpassung des bestehenden Bebauungsplanes, der bisher Besondere Wohngebietsflächen ausweist, im Hinblick auf das konkrete Vorhaben zur Erweiterung der bereits bestehenden Kunsthalle Würth.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 30.12.2021
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0141-06 "Im Lehen" (15.11.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0141-06 „Im Lehen“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 17.03.2021 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros Baldauf vom 11.02.2021 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros Baldauf vom 11.02.2021 maßgebend.

Es gilt die Begründung vom 11.02.2021

Plangebiet: siehe Übersichtsplan (PDF-Dokument, 146,18 KB, 15.11.2021)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

Ziele und Zwecke:

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll das Planungsrecht für die Aktivierung und Umnutzung einer innerstädtischen Brachfläche und der Neuordnung der öffentlichen Verkehrsflächen geschaffen werden. Ziel ist die Entwicklung eines neuen verdichteten Stadtquartiers, dass insbesondere der Wohnnutzung dient. Die Förderung des verdichteten Wohnungsbaus stellt ein Leitziel des Stadtleitbilds Schwäbisch Hall 2025 dar. Mit der bedarfsgerechten Ausweisung neuer Wohn- und Mischgebiete in der Nähe bestehender Infrastruktur soll das Wohnungsangebot gefördert werden. Zu berücksichtigen ist auch das Angebot für gemeinschaftliches Wohnen mehrerer Generationen sowie für Baugemeinschaften. Dies soll durch verschiedene Wohnformen und Wohnungsgrößen ermöglicht werden. Durch die Gruppierung der Gebäude um einzelne Wohnhöfe soll die Bildung von Nachbarschaften gefördert und Raum für gemeinschaftliche Nutzungen geschaffen.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, unter www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 15.11.2021
Bürgermeisteramt

Anlagen:

Anlage 1: Planteil Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“, Büro Baldauf, Stuttgart, 11.02.2021 (PDF-Dokument, 611,17 KB, 15.11.2021)
Anlage 2: Textteil mit örtlichen Bauvorschriften Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“, Büro Baldauf, Stuttgart, 11.02.2021 (PDF-Dokument, 201,59 KB, 15.11.2021)
Anlage 3: Begründung Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“, Büro Baldauf, Stuttgart, 11.02.2021 (PDF-Dokument, 1,38 MB, 15.11.2021)
Anlage 4: Abwägungstabelle zur Zwischenabwägung – Frühzeitige Beteiligung, Büro Baldauf vom 13.11.2020 (PDF-Dokument, 4,55 MB, 15.11.2021)
Anlage 5: Abwägungstabelle – Öffentliche Auslegung (Offenlage), Büro Baldauf vom 11.02.2021 (PDF-Dokument, 2,99 MB, 15.11.2021)
Anlage 6: Städtebaulicher Entwurf „Im Lehen“, Yonder - Architektur und Design, Stuttgart und PEYKER Landschaftsarchitektur, Schönaich, Februar 2021 (PDF-Dokument, 18,8 MB, 15.11.2021)
Anlage 7: Verkehrslärmprognose, rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall vom 05.11.2020 (PDF-Dokument, 3,60 MB, 15.11.2021)
Anlage 8: Geräuschimmissionsprognose, rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall vom 29.04.2020 (PDF-Dokument, 1,39 MB, 15.11.2021)
Anlage 9: Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Neues Stadtquartier Im Lehen, Arbeitsgemeinschaft Wasser und Landschaftsplanung, Obersulm, März 2020 (PDF-Dokument, 3,06 MB, 15.11.2021)
Anlage 10: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „Neues Stadtquartier Im Lehen“ im Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall, der Arbeitsgemeinschaft Wasser und Landschaftsplanung Dieter Veile, Obersulm, September 2020 (PDF-Dokument, 5,18 MB, 15.11.2021)
Anlage 11: Handlungsrahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte bzgl. Reptilien, Bebauung Gräterweg, Stadt Schwäbisch Hall, Arbeitsgemeinschaft Wasser und Landschaftsplanung Dieter Veile, Obersulm, September 2020 (PDF-Dokument, 568,21 KB, 15.11.2021)
Anlage 12: Sachverständigengutachten Gutachten Nr. 202017, Erfassung und Einschätzung des Baumzustandes in Bezug zum Bauvorhaben Gräterweg, Schwäbisch Hall, ISB Urban Forestry, Weiden i.D.Opf., 19.03.2020 (PDF-Dokument, 20,2 MB, 15.11.2021)
Anlage 13: Schwäbisch Hall, Stadtquartier „Im Lehen“, Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung, Büro für Ingenieurgeologie BFI ZEISER GmbH & Co. KG, Ellwangen, 11.05.2020 (PDF-Dokument, 4,70 MB, 15.11.2021)
Anlage 14: Besonnungsstudie Baugebiet „Im Lehen“, ebök Planung und Entwicklung GmbH, Tübingern 12.11.2020 (PDF-Dokument, 2,79 MB, 15.11.2021)
Anlage 15: Vorabzug Verkehrsplanung „Im Lehen“, IPE, Schwäbsich Hall, den 18.09.2020 (PDF-Dokument, 1,60 MB, 15.11.2021)

Bebauungsplan Nr. 0318-01/07 "Mittelhöhe - Krone Areal" (30.09.2021)

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 0318-01/07 „Mittelhöhe- Krone Areal“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 07.10.2020 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 796,31 KB, 30.09.2021) des Büros KrischPartner vom 03.09.2020 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften (PDF-Dokument, 148,61 KB, 30.09.2021) ist der Textteil des Büros KrischPartner vom 03.09.2020 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 149,80 KB, 30.09.2021) vom 03.09.2020

Plangebiet: siehe Anlage (PDF-Dokument, 219,36 KB, 30.09.2021)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

- Schaffung von Wohnraum, der ein selbstständiges Leben bis ins hohe Alter fördert

- Entwicklung von Innenbereichsflächen

- Städtebauliche Fortführbarkeit nach Westen.

Beim Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB. Vorhabenträgerin ist die Krone Besitz GmbH, Schwäbisch Hall. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan, auf dessen Grundlage das Baugebiet entwickelt wird, ist Teil des Bebau­ungsplans.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall,

www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen

eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 30.09.2021

Bürgermeisteramt

 

Anlagen:

Bebauungsplan Nr. 0174 04/01 "Bahnhofsareal Teil Süd, 1. Änderung" (23.06.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0174 04/01 „Bahnhofsareal Teil Süd 1. Änderung“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 07.10.2020 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 232,98 KB, 23.06.2021) des Büros Baldauf Architekten Stadtplaner, Stuttgart, vom 30.09.2020 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 308,24 KB, 23.06.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros Baldauf Architekten Stadtplaner, Stuttgart vom 30.09.2020 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 1.002,47 KB, 23.06.2021) vom 30.09.2020

Plangebiet:

Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (PDF-Dokument, 2,15 MB, 23.06.2021) (pdf-Datei, unmaßstäblich)

Planinhalt:

Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die zukünftige bauliche Nutzung.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 23.06.2021

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0313-01/023 "Solpark - Änderung Stauffenbergstraße" (18.06.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/23 „Solpark -Änderung Stauffenbergstraße“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.05.2020 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 404,51 KB, 18.06.2021) des Büros AGOS,Stuttgart/Waiblingen, vom 25.02.2020 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 76,26 KB, 18.06.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros AGOS,Stuttgart/Waiblingen,vom 25.02.2020 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 1,42 MB, 18.06.2021) vom 25.02.2020

Plangebiet:

Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (unmaßstäblich)

siehe Skizze (PDF-Dokument, 167,11 KB, 18.06.2021)

Planinhalt:

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere bauliche Nutzung.

Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Bebauungsplans als ‚Sonstiges Sondergebiet‘ (Messen, Ausstellungen, Kongresse und Großveranstaltungen) festgesetzt; für eine derartige Nutzung besteht jedoch heute kein Bedarf mehr. Vielmehr sind es Gewerbebauflächen, die regelmäßig nachgefragt und dringend benötigt werden.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 18.06.2021
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 2113-03/01 „Industriegebiet Sulzdorf- 1. Änderung“ (23.04.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 2113-03/01 „Industriegebiet Sulzdorf- 1. Änderung“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.11.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 568,56 KB, 23.04.2021) des Büros Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall, vom 04.09.2019 im Maßstab 1:1000 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 103,07 KB, 23.04.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften (PDF-Dokument, 100,78 KB, 23.04.2021) ist der Textteil des Büros Käser Ingenieure vom 04.09.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 147,20 KB, 23.04.2021) vom 04.09.2019

Plangebiet:
Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (PDF-Dokument, 118,39 KB, 23.04.2021) (unmaßstäblich)

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere bauliche Nutzung.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 23.04.2021
Bürgermeisteramt

Bebauungsplanes Nr. 2113-04/01 „Sulzdorf- Mahläcker 1. Änderung“ (29.03.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 2113-04/01 „Sulzdorf- Mahläcker 1. Änderung“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.11.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 344,30 KB, 25.03.2021) des Büros Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall, vom 04.09.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 146,05 KB, 25.03.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften (PDF-Dokument, 113,34 KB, 25.03.2021) ist der Textteil des Büros Käser Ingenieure vom 04.09.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 184,28 KB, 25.03.2021) vom 04.09.2019

Plangebiet:

Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (PDF-Dokument, 222,18 KB, 25.03.2021) (pdf-Datei; unmaßstäblich)

Planinhalt:

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige bauliche Nutzung.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 29.03.2021

Bürgermeisteramt

2020

Bebauungsplan Nr. 1216-01/01 "Ortsmitte Gottwollshausen - 1. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Nr. 1216-01/01 Ortsmitte Gottwolllshausen – 1.Änderung“
und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 09.10.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 1,85 MB, 22.01.2021) des Büros Lebensraumkonzepte, Schwäbisch Hall, vom 24.04.2019/06.09.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 135,06 KB, 22.01.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften (PDF-Dokument, 98,90 KB, 22.01.2021) ist der Textteil des Büros Lebensraumkonzepte, Schwäbisch Hall vom 24.04.2019/06.09.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 576,44 KB, 22.01.2021) vom 24.04.2019.

Plangebiet:

Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (PDF-Dokument, 194,29 KB, 22.01.2021) (pdf-Datei, unmaßstäblich)

Planinhalt:

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige bauliche Nutzung.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 13.11.2020

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 "Solpark-Nord, 1. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/20 „Solpark-Nord, 1. Änderung“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 15.07.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 854,96 KB, 22.01.2021) des Büros LK&P, Mutlangen vom 04.02.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 478,99 KB, 22.01.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros LK&P, Mutlangen vom 04.02.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 1,59 MB, 22.01.2021) vom 04.02.2019.

Plangebiet:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Nr. 0313-01/20 „Solpark-Nord, 1. Änderung“ umfasst die Flurstücke 3088, 3089, 3109 und 3110 sowie Teilflächen der Flurstücke 3087, 3087/1 und 3096/1 (Otto-Hahn-Straße) mit einer Fläche von ca. 10,14 ha.

siehe Übersichtsplan (PDF-Dokument, 163,81 KB, 22.01.2021)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch.

Planinhalt:
Ziel und Zweck der Planung ist insbesondere die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für eine nachhaltige zukunftsfähige Weiterentwicklung der Firma Optima. Zur Erreichung eines zusammenhängenden Betriebsareals sowie der damit zusammenhängenden Optimierung der Betriebsabläufe ist ein Rückbau der Otto-Hahn-Straße erforderlich. Dies bedeutet, dass die Otto-Hahn-Straße zwischen dem Kreisverkehr an der Kreuzung Alfred-Leikam-Straße/Otto-Hahn-Straße und dem nördlichen Anschluss der Otto-Hahn-Straße an die Ostumfahrung als öffentliche Verkehrsstraße entfallen muss. Weiter sollen die bestehenden gewerblichen Bauflächen den Zielen eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden angepasst werden, so dass diese möglichst optimal zu bebauen sind. Die Firma Optima möchte im südwestlichen Bereich ein fünfgeschossiges Verwaltungs- und Bürogebäude erstellen. Unter diesen Aspekten soll der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. 0313-01/10 „Änderung Solpark Nord“ aus dem Jahr 2006 im Bereich östlich der Otto-Hahn-Straße geändert werden. Hinsichtlich der genannten Ziele besteht daran ein öffentliches Interesse.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

- Verkehrsuntersuchung (PDF-Dokument, 4,99 MB, 22.01.2021)

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 11.08.2020

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0176-01/02 "Sonnenhof - 1. Änderung" in Schwäbisch Hall

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0176-01/02 Sonnenhof – 1.Änderung“ in Schwäbisch Hall und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 04.12.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 1,54 MB, 22.01.2021) des Büros citiplan, Pfullingen vom 23.10.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 370,55 KB, 22.01.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros citiplan, Pfullingen vom 23.10.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 1,34 MB, 22.01.2021) vom 23.10.2019.

Plangebiet:
Das Plangebiet, Stammgelände des Sonnenhof e.V., liegt am südwestlichen Stadtrand von Schwäbisch Hall unmittelbar westlich der Ortseinfahrtsstraße L 1055 „ Neue Reifensteige“, im Kreuzungspunkt der Neuen Reifensteige und dem Sudetenweg. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Siedlung „Reifenhof“, im Westen an das Wohngebiet Hartäcker II, im Osten an das Schulzentrum West und im Süden an die freie Landschaft an.

Siehe Übersichtsplan (PDF-Dokument, 155,54 KB, 22.01.2021) (pdf-Datei, unmaßstäblich)

- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Dokument, 2,04 MB, 22.01.2021)
- Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (PDF-Dokument, 2,95 MB, 22.01.2021)
- schalltechnische Untersuchung (PDF-Dokument, 1,81 MB, 22.01.2021)

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines inklusiven Quartiers mit den Festsetzungen eines Urbanen Gebiets, eines Allgemeinen Wohngebiet und Sondergebiets „Sonnenhof – Förderung und Pflege von Menschen mit Unterstützungsbedarf und Sonderschule“. Das Stammgelände des Sonnenhof e.V. wird im Zuge der Entwicklung in den nächsten Jahren etwa zur Hälfte umstrukturiert. Der südliche Bereich des Sonnenhof-Stammgeländes bleibt in seiner Eigenart erhalten. Die umgebenden hochwertigen Freiraumstrukturen werden durch den Bebauungsplanentwurf gesichert und ergänzt. Dafür sind Vermeidungsmaßnahmen und auch fünf vorgezogene CEF-Maßnahmen notwendig.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 10.08.2020

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0174-05 "Bahnhofsareal Unterführung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0174-05 „Bahnhofsareal Unterführung“

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.11.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 2,19 MB, 22.01.2021) des Büros Baldauf Architekten vom 17.09.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 155,55 KB, 22.01.2021).

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 1,83 MB, 22.01.2021) vom 17.09.2019

Plangebiet:

Der Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

siehe Skizze (PDF-Dokument, 282,00 KB, 22.01.2021)

Ziel und Zweck der Planung:

Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für den Bau einer Fuß- und Rad-Unterführung sowie eines Fahrradparkhauses mit Entreebereich des Bahnhofs.

Der genannte Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

- Geräuschimmissionsprognose (PDF-Dokument, 2,56 MB, 22.01.2021)
- Umweltbericht (PDF-Dokument, 1,39 MB, 22.01.2021)
- Umweltbericht - Legende (PDF-Dokument, 1,42 MB, 22.01.2021)
- Umweltbericht - Schutzgut Biotope/ Bestands- und Konfliktplan (PDF-Dokument, 1,41 MB, 22.01.2021)
- Umweltbericht - Schutzgut Boden/ Bestand und Altlastenverdacht (PDF-Dokument, 1,58 MB, 22.01.2021)
- Umweltbericht - Maßnahmen (PDF-Dokument, 1,61 MB, 22.01.2021)
- Schalltechnische Stellungnahme (rw bauphysik, Schwäbisch Hall) (PDF-Dokument, 398,01 KB, 22.01.2021)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 26.06.2020

2019

Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 "Grundwiesen, 4. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen 4. Änderung“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 10.10.2018 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung vom 07.05.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung Büros vom 07.05.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung vom 07.05.2018 (PDF-Dokument, 59,82 KB, 28.08.2019)

Plangebiet: Siehe Anlage (PDF-Dokument, 1,01 MB, 28.08.2019)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

Entfall der öffentlichen Fläche (Erschließungsstraße) und Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Stellplätzen

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, www.schwaebischhall.de/buergerstadt/rathaus eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 10.01.2019
Bürgermeisteramt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0183-01/03 "Gewerbepark Schwäbisch Hall-West, 3. Änderung"

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West, 3. Änderung“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.03.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 415,34 KB, 28.08.2019) des Büros LK&P, Mutlangen vom 11.10.2018/30.01.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil (PDF-Dokument, 363,22 KB, 28.08.2019) des Büros LK&P, Mutlangen vom 11.10.2018/30.01.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 1,42 MB, 28.08.2019) vom 11.10.2018.

Plangebiet:

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West, 3. Änderung“ umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 4066 der Gemarkung Schwäbisch Hall zwischen der Friedrich-Groß-Straße und der noch nicht realisierten Planstraße 2 und hat eine Fläche von ca. 1,00 ha.

Übersichtsplan (PDF-Dokument, 74,40 KB, 28.08.2019)
Vorhabens- und Erschließungsplan (PDF-Dokument, 11,5 MB, 28.08.2019)
Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

Ziel und Zweck der Planung ist die Anpassung des bestehenden Bebauungsplanes, der bisher Gewerbeflächen ausweist, an die Erfordernisse zur Ansiedlung eines Möbelmarktes als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von maximal 4.100 m² durch die Ausweisung eines Sondergebiets. Es liegt auch im öffentlichen Interesse der Stadt, hier ein Sondergebiet auszuweisen, da sich der Möbelmarkt am bestehenden Standort nicht mehr weiterentwickeln kann und der am alten Standort angrenzende Gewerbebetrieb die frei werdenden Flächen unmittelbar nachnutzen will. Daher möchte die Firma Möbel AS GmbH am geplanten Standort einen Möbelmarkt erstellen.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 17.04.2019 
Bürgermeisteramt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2113-05 "Fotovoltaikanlage alter Schießstand Schwäbisch Hall-Sulzdorf"

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2113-05 „Fotovoltaikanlage alter Schießstand Schwäbisch Hall-Sulzdorf“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.02.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (PDF-Dokument, 225,28 KB, 28.08.2019) des Ingenieurbüros Junginger + Partner GmbH, Heidenheim vom 10.09.2018 im Maßstab 1:1000 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Junginger + Partner GmbH, Heidenheim vom 10.09.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 662,33 KB, 28.08.2019) vom 10.09.2018

Plangebiet: Siehe Übersichtsplan (PDF-Dokument, 78,94 KB, 28.08.2019)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt: 
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit einer Nennleistung von ca. 1,2 kWp. Mit der Errichtung der Anlage durch die Fa. Walter Energy GmbH & Co KG kann die Stadt einen wesentlichen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zum Klimaschutz leisten.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: 
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 24.05.2019 
Bürgermeisteramt

2018

Bebauungsplan Nr. 0914-02 „Langäcker“ in Bibersfeld

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 0914-02 „Langäcker“ in Bibersfeld und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat am 25.07.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 0914-02 „Langäcker“ in Bibersfeld nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Bibersfeld. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im Süden an die bestehende Bebauung entlang der Straße „Am Kühnbach“ an.

Im Westen wird der Geltungsbereich durch die Michelfelder Straße (K 2591) begrenzt und im Norden durch den begleitenden Fuß- und Landwirtschaftsweg sowie im Südosten durch den bestehenden landwirtschaftlichen Weg in Verlängerung der Straße „Am Kühnbach“. Nach Osten erstreckt sich das Pangebiet ca. 200 m ab der östlichen Bebauung entlang der Straße „Am Kühnbach“. Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan vom 04.07.2018 maßgebend.

Anlage 1: Abwägungsvorschlag mit Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vom 04.07.2018, Büro mquadrat, Bad Boll (PDF-Dokument, 413,75 KB, 24.10.2022)

Anlage 2: Zeichnerischer Teil des Bebauungsplans mit Legende vom 04.07.2018, Büro mquadrat, Bad Boll (PDF-Dokument, 762,55 KB, 24.10.2022)

Anlage 3: Textteil des Bebauungsplans mit Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften vom 04.07.2018, Büro mquadrat, Bad Boll (PDF-Dokument, 224,40 KB, 24.10.2022)

Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan vom 04.07.2018, Büro mquadrat, Bad Boll (PDF-Dokument, 235,48 KB, 24.10.2022)

Anlage 5: Umweltbericht vom 12.03.2017, Ingenieurbüro Blaser, Esslingen (PDF-Dokument, 1,45 MB, 24.10.2022)

Anlage 5,1: Bestandsplan M 1: 1.000 (PDF-Dokument, 404,40 KB, 24.10.2022)

Anlage 5.2: Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung (E/A-Bilanz) (PDF-Dokument, 75,43 KB, 24.10.2022)

Anlage 5.3: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) (PDF-Dokument, 2,34 MB, 24.10.2022)

Anlage 5.4: Maßnahmenblätter (PDF-Dokument, 1,84 MB, 24.10.2022)

Anlage 5.4.1: Revitalisierung der Bibers bei Bibersfeld (PDF-Dokument, 634,92 KB, 24.10.2022)

Anlage 5.4.2: Ökokonto-Maßnahme "Beweidung der ehemaligen Erddeponie Heidsee"  (PDF-Dokument, 4,54 MB, 24.10.2022)

Anlage 6:  Schallgutachten vom 02.03.2017, rw bauphysik, Schwäbisch Hall (PDF-Dokument, 2,61 MB, 24.10.2022)

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung

Der Bebauungsplan Nr. 0914-02 „Langäcker“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Baurechtsamt der Stadt Schwäbisch Hall, Gymnasiumstraße 4, 3. OG, 74523 Schwäbisch Hall zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Schwäbisch Hall, den 10.10.2018
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan "Solpark - Im Hardt", 3. Änderung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/22 „Solpark – 3. Änderung Im Hardt“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 25.07.2018 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros citiplan GmbH, Pfullingen vom 02.07.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 74,06 KB, 22.01.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros citiplan GmbH, Pfullingen vom 02.07.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 3,69 MB, 22.01.2021) vom 02.07.2018 (Anlage 1 (PDF-Dokument, 657,21 KB, 22.01.2021) zur Begründung, Anlage 2 (PDF-Dokument, 222,71 KB, 22.01.2021) zur Begründung)

Plangebiet: Siehe beiliegenden Übersichtsplan (PDF-Dokument, 1,07 MB, 22.01.2021)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzugen für die kurzfristige Entwicklung von Wohnraum

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht mit den Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5 öffentlich aus.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 27.09.2018
Bürgermeisteramt

8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall

Inkrafttreten der 8. Fortschreibung, des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 29.03.2018 Nr. 21-2511.1/ Schwäbisch Hall dem vom gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall ( Gemeinde Michelbach, Michelfeld und Rosengarten sowie Stadt Schwäbisch Hall) beschlossenen Flächennutzungsplan, 8.Fortschreibung gemäß § 6 Baugesetzbuch genehmigt. Maßgebend ist der Lageplan des Ingenieursbüros Käser vom 01.08.2012/12.06.2015/27.05.2016

Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes tritt gemäß §6 Abs.5 BauGB hiermit in Kraft.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen stehen mit dem Bekanntmachungstag beim Baurechtsamt der Stadt Schwäbisch Hall, Gymnasiumstrasse 4, zur Verfügung.

Anlage 1: Erläuterungsbericht mit Nachträgen (PDF-Dokument, 4,92 MB, 25.10.2022)
Anlage 2: Konzentrationszone Michelbach/ Witzmannsweiler (PDF-Dokument, 836,13 KB, 25.10.2022)
Anlage 3: Konzentrationszone Östliches Michelbach (PDF-Dokument, 1,22 MB, 25.10.2022)
Anlage 4: Konzentrationszonen mit Tabukriterien und Konfliktbereich (PDF-Dokument, 16,2 MB, 25.10.2022)
Anlage 5: Anregungen, Nachtrag 1 zum Erläuterungsbericht (PDF-Dokument, 1,50 MB, 25.10.2022)
Anlage 6: Anregungen, Nachtrag 2 zum Erläuterungsbericht (PDF-Dokument, 724,09 KB, 25.10.2022)
Anlage 7: Anregungen, Nachtrag 3 zum Erläuterungsbericht (PDF-Dokument, 834,10 KB, 25.10.2022)
Anlage 8: Anregungen, Nachtrag 4 zum Erläuterungsbericht (PDF-Dokument, 494,84 KB, 25.10.2022)
Anlage 9: Umweltbericht (PDF-Dokument, 5,82 MB, 25.10.2022)
Anlage 10: Zusammenfassende Erklärung (PDF-Dokument, 138,41 KB, 25.10.2022)

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, 26.04.2018
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan "Solpark Sparkasse, 2. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/21 „Solpark Sparkasse 2. Änderung“ und der dazu gehö­renden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wur­den vom Gemeinderat am 26.07.2017 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung vom 01.06.2017 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil, örtlichen Bauvorschriften und Begründung.

Weitere Informationen können Sie dem Planteil (PDF-Dokument, 2,54 MB, 22.01.2021), dem Textteil und den örtlichen Bauvorschriften (PDF-Dokument, 72,02 KB, 22.01.2021) sowie der Begründung (PDF-Dokument, 51,91 KB, 22.01.2021) entnehmen.

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Verwaltungsge­bäudes.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Ent­schädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu be­antragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprü­chen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be­zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachver­halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvor­schriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Be­zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 19.01.2018
Bürgermeisteramt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0142-05/03 „Kreuzäcker Änderung Schweickerweg“

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 0142-05/03 „Kreuzäcker Änderung Schweickerweg“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 25.07.2018 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros LK&P, Mutlangen vom 10.04.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 493,75 KB, 22.01.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros LK&P, Mutlangen vom 10.04.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 1,43 MB, 22.01.2021) vom 10.04.2018

Plangebiet: Siehe beiliegenden Übersichtsplan (PDF-Dokument, 378,82 KB, 22.01.2021)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt: Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung des bisher mit einem Gewerbebetrieb genutzten Grundstücks durch eine Wohnbebauung.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, www.schwaebischhall.de/buergerstadt/rathaus eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. ine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 20.09.2018
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Neumäuerstraße – Änderung Vogelholz

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 0122-01 „Neumäuerstraße – Änderung Vogelholz“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 25.07.2018 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros KUHN Architekten vom 03.01.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (PDF-Dokument, 93,49 KB, 22.01.2021). Für die örtlichen Bauvorschriften (PDF-Dokument, 77,11 KB, 22.01.2021) ist der Textteil des Büros KUHN Architekten vom 03.01.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung (PDF-Dokument, 88,61 KB, 22.01.2021) vom 14.08.2017.

Plangebiet: Siehe beiliegenden Übersichtsplan (PDF-Dokument, 1,65 MB, 22.01.2021)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch Planinhalt: Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnprojekt.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 17.10.2018
Bürgermeisteramt

Infobereiche

Kontakt

Kontakt

datePressestelleAm Markt 674523 Schwäbisch Halldate0791 751-245E-Mail schreiben

Geoportal Schwäbisch Hall

Spätestens seit Google Maps haben Geoinformationssysteme und Geodaten ganz unbewusst Einzug in unser Leben gehalten. Wir nutzen ganz selbstverständlich Daten und Informationen mit Raumbezug für unterschiedlichste Zwecke. Die Stadtverwaltung Schwäbisch Hall stellt Geoinformationen aus unterschiedlichen Fachbereichen der Stadt einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Stadt Schwäbisch Hall baut, unter der Federführung der Abteilung Vermessung, seit 1996 in ihrem städtischen Geoinformationssystem (GIS) konsequent raumbezogene Daten auf.

zum Geoportal

Webcam

Webcam der Stadt Schwäbisch Hall

Geoportal