Dienstleistungen: Schwäbisch Hall

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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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FAMIGO Standortinfografik
die Bereitstellung und Darstellung der Standortinfografik von FAMIGO.
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FAMIGO GmbH, In der Spöck 10, 77656 Offenburg
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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
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Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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Foto: Nico Kurth
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Führungszeugnis (erweitert) beantragen

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

  • das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und
  • das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde

Wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, z.B. als Erzieher(in), Lehrer(in), Schulbusfahrer(in), Bademeister(in) oder Sporttrainer(in), müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.

Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise

  • strafgerichtliche Verurteilungen,
  • bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
  • gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.

Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.

Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.

Bei "erweiterten" Führungszeugnissen gelten diese Privilegierungen nur teilweise beziehungsweise eingeschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die wegen Sexualdelikten oder sonstigen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevanten Straftatbeständen verurteilt worden sind, in engen Kontakt mit Minderjährigen kommen.

Voraussetzungen

Ein erweitertes Führungszeugnis erteilt die zuständige Behörde, wenn

  • dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
  • es benötigt wird für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine sonstige Tätigkeit, die in vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag stellen:

  • persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Bürgerbüro) gegen Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • schriftlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes unter Nennung Ihrer Personaldaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift). In diesem Fall muss die Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Wenn nicht schon aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Es wird empfohlen, sich - auch wegen der Gebührenbegleichung - vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung zu setzen.
  • über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz.
    Hierfür benötigen Sie Ihren Personalausweis bzw. elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion, Ihre sechsstellige PIN, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät, um sich online auszuweisen, eine Software für die sichere Verbindung zwischen Ihrem Ausweis und Ihrem Computer wie die AusweisApp2 und ggf. ein digitales Erfassungsgerät zum Hochladen von Nachweisen.

Für jede Form der Antragstellung gilt:
Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung, zum Beispiel die Eltern für ihr minderjähriges Kind, stellen. Dagegen können Sie keine andere Person zur Antragstellung bevollmächtigen.

Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen.

Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.

Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt.
Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.
Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten.
Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält.
Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe aber auch widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.

Fristen

Für die Antragstellung: Keine.

Unterlagen

Ihrem Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses müssen Sie eine schriftliche Aufforderung der Person beifügen, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt.
Darin muss die Person zudem bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen.

Kosten

In der Regel: EUR 13,00.

Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.

Bearbeitungsdauer

Etwa 1 bis 2 Wochen.

Sonstiges

Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende, umfangreiche Informationen zum (erweiterten) Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.

Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.

Rechtsgrundlage

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

  • § 30 BZRG (Antrag)
  • § 30a (BZRG (Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis)
  • § 30c BZRG (Elektronische Antragstellung)
  • § 31 BZRG (Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden)

Zuständigkeit

Die Meldebehörde, die für den Wohnort der antragstellenden Person zuständig ist.

Liegt der Wohnort der antragstellenden Person nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so kann sie sich direkt an das Bundesamt für Justiz wenden.

Organisationseinheiten

Stadt Schwäbisch HallOrtAm Markt 6 74523Schwäbisch Hall
Bürgeramt / Wohngeldstelle / WahlenOrtGymnasiumstraße 2 74523Schwäbisch Hall

Freigabevermerk

14.05.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Infobereiche

Kontakt

Kontakt

Adresse
Am Markt 6
74523 Schwäbisch Hall
Telefonnummer0791 751-0
Faxnummer0791 751-2 99

Geoportal Schwäbisch Hall

Spätestens seit Google Maps haben Geoinformationssysteme und Geodaten ganz unbewusst Einzug in unser Leben gehalten. Wir nutzen ganz selbstverständlich Daten und Informationen mit Raumbezug für unterschiedlichste Zwecke. Die Stadtverwaltung Schwäbisch Hall stellt Geoinformationen aus unterschiedlichen Fachbereichen der Stadt einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Stadt Schwäbisch Hall baut, unter der Federführung der Abteilung Vermessung, seit 1996 in ihrem städtischen Geoinformationssystem (GIS) konsequent raumbezogene Daten auf.

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