Dienstleistungen: Schwäbisch Hall

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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FAMIGO Standortinfografik
die Bereitstellung und Darstellung der Standortinfografik von FAMIGO.
Verarbeitungsunternehmen
FAMIGO GmbH, In der Spöck 10, 77656 Offenburg
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Bereitstellung und Darstellung der Standortinfografik von FAMIGO

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Lukas Wagner: Wagner@comtection.de

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Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
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  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

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Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
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  Automatische Löschung nach 30 Tagen
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info@eye-able.com

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360 Vista
Unsere Website enthält virtuelle Rundgänge und interaktive 3D-Objekte von Immobilien, Unternehmen und Gebäuden, die von 360° Vista hergestellt und betreut werden. Der Schutz Ihrer Privatsphäre und persönlichen Daten ist für 360° Vista von höchster Bedeutung. Aus diesem Grund legen wir großen Wert darauf, keine personenbezogenen Daten unserer Nutzer zu erheben oder zu nutzen. Wir verzichten bewusst darauf, jegliche Art von Nutzererfassungstools oder Analysesoftware einzusetzen, um das Verhalten unserer Nutzer auf der Plattform zu überwachen oder zu verfolgen. Wir erstellen keine Statistiken und führen keine Protokolle über die Aktivitäten unserer Besucher oder Kunden. Unser Ziel ist es, Ihnen eine sichere und geschützte Umgebung zu bieten, in der Sie unsere virtuellen Rundgänge erkunden können, ohne dabei Ihre Privatsphäre zu beeinträchtigen. Ihre persönlichen Daten sind bei uns sicher und werden zu keinem Zeitpunkt von uns erfasst, gespeichert oder weitergegeben. 360° Vista nutzt keine Tracker oder Cookies. Die Dienste von 360° Vista erfolgen im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Die Einbindung der Dienste von 360° Vista erfolgt durch das Einbetten unserer Website in Form eines iFrames. Für die Verwendung der Dienste von 360° Vista werden virtuelle Rundgänge von Matterport angezeigt. Um keine personenbezogenen Daten an Matterport in die USA weiterzuleiten, erstellt 360° Vista eine gespiegelte Version des Matterport-Rundgangs durch MPskin. Diese gespiegelte Version von MPskin wird in Deutschland auf Servern des Unternehmens Hetzner (https://www.hetzner.com) gehostet. Unsere Website enthält virtuelle Rundgänge und interaktive 3D-Objekte von Immobilien, Unternehmen und Gebäuden. Betreiber dieser Dienste ist die MPskin GmbH mit Sitz in Appiano, 39057, Via Bolzano 40 in Italien. Es findet kein grenzüberschreitender Datenverkehr statt, da sämtliche Daten innerhalb des europäischen Gebiets gespeichert und verarbeitet werden. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass im Rahmen der Speicherung der Daten in den Rechenzentren von Hetzner Data Center, Am Datacenter-Park 1, 08223 Falkenstein/Vogtland, Deutschland, personenbezogene Daten in form von IP-Adressen an Hetzner weitergeleitet werden. Sollte sich in Zukunft die Notwendigkeit ergeben, Daten in Nicht-EU-Länder zu übertragen, werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, um die angemessenen Garantien gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Daten werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen. Alle Daten werden ausschließlich in den sicheren Rechenzentren von Hetzner Data Center, Am Datacenter-Park 1, 08223 Falkenstein/Vogtland, Deutschland, gespeichert. Diese Rechenzentren entsprechen den höchsten Sicherheitsstandards und unterliegen regelmäßigen Überprüfungen, um die Integrität und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.Technische Informationen über Hetzner: www.hetzner.com/unternehmen/rechenzentrum/Zertifizierungen Hetzner: www.hetzner.com/unternehmen/zertifizierung/ .Auftragsverarbeitung von MpSkin: www.mpskin.com/dpa/ . Unsere Website enthält virtuelle Rundgänge von Immobilien und Unternehmen. Betreiber dieser Dienste ist Matterport, Inc., 352 E. Java Dr. Sunnyvale, CA 94089, USA. Wenn Sie eine unserer Seiten besuchen, die einen solchen virtuellen Rundgang enthält, wird eine indirekte Verbindung durch die Server des Unternehmens Hetzner (https://www.hetzner.com) von MpSkin zu den Servern von Matterport in den USA hergestellt. Die Nutzung von Matterport erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar.Weitere Informationen dazu, wie Matterport die DSGVO umsetzt und mit Nutzerdaten umgeht, finden Sie in der Datenschutzerklärung von Matterport unter folgendem Link: matterport.com/de/privacy-policy/ .
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Hallenbelegungen
Bereitstellung der Hallenbelegungen der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall auf den Internetauftritten der Stadt Schwäbisch Hall.
Verarbeitungsunternehmen
Betrieb für Informationstechnologie Bremerhaven (BIT)Wirtschaftsbetrieb der Stadt BremerhavenFriedrich-Ebert-Straße 29-3327570 Bremerhaven
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Anwender-Support Friedrich-Ebert-Straße 29-33 27570 Bremerhaven datenschutz@bit.bremerhaven.de 0471 590-2224

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Webcam Epinal
Die Texte folgen noch.
Essentiell
 

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Schwäbisch Hall
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Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Foto: Nico Kurth
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Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Deutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Die Ausweispflicht wird auch mit dem Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses erfüllt. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden.

Der Personalausweis wird im Scheckkartenformat ausgestellt.

Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt. Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbehörden zugänglich.

Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:

  • den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion und
  • die Unterschrifts-/Signaturfunktion

Seit dem 15. Juli 2017 ist die eID-Funktion in Personalausweisen grundsätzlich immer eingeschaltet, wenn Sie mindestens 16 Jahre alt sind.

Voraussetzungen

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Ausstellung eines Personalausweises vorliegen.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde beantragen.
  • Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
    Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich.
  • Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel Fotografen oder Fotoservice der dm-Drogeriemärkte) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
  • Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken für Personen ab 6 Jahren verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
  • Seit 17. Februar 2025 erhalten Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises - unabhängig vom Alter - einen PIN-Brief ausgehändigt. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Den Online-Ausweis können Sie ab 16 Jahren nutzen, sobald Sie Ihre selbstgewählte, sechsstellige PIN gesetzt haben. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.
  • Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
  • Den fertig produzierten Personalausweis können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Personalausweis abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Personalausweisbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Personalausweis selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Personalausweisbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
  • Sie müssen Ihren alten Personalausweis beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Personalausweis entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
  • Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 16. Jahre alt sind und den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen deutschen Ausweisdokument (in diesem Fall: Reisepass) ausweisen und den alten Personalausweis bereits bei der Beantragung des neuen Personalausweises entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.

Hinweis: Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.

Fristen

Antragstellung:

  • rechtzeitig vor der Erfüllung der gesetzlichen Ausweispflicht
  • Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat und die Ausweispflicht nicht durch einen gültigen deutschen Reisepass erfüllt werden kann.

Gültigkeitsdauer:

Die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist nicht möglich.

Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder gegebenefalls Geburtsurkunde
  • ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
  • bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren:
    • Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
      • schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
      • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
    • bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
      • Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
        Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen.
      • Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
    • bei Vormundschaft: zusätzlich
      • Urkunde über die Bestellung zum Vormund

Hinweise:

  • Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
  • Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel Fotografen oder Fotoservice der dm-Drogeriemärkte) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. In der Übergangszeit kann in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein papiergebundenes Lichtbild akzeptiert werden. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!

Achtung:

  • Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
  • Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
  • Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Personalausweisbehörde im Inland (nicht zuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Personalausweisbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.

Kosten

  • antragstellende Person ab 24 Jahren:
    • seit 1. Januar 2021: 37,00 EUR
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • für die Lichtbilderstellung in der Behörde beim Einsatz der Aufnahmetechnik der Bundesdruckerei: 6,00 EUR
  • für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR
  • Das Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
    • erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
    • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
    • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
    • nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
    • Ändern der PIN im Bürgeramt (zum Beispiel PIN vergessen)
    • Entsperren der Online-Ausweisfunktion
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweise:

  • Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 EUR erhoben.
  • Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13 EUR , bei Auslandsdeutschen von 30 EUR erheben.
  • Beim Einsatz der Lichtbildaufnahmetechnik eines anderen Herstellers als die Bundesdruckerei in der Behörde, kann eine andere Gebühr anfallen.

Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

Sonstiges

  • Ihren alten Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.
  • Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.
  • Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis).
  • Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Einzelheiten dazu finden Sie in den Texten: Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen, Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen.
  • Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Personalausweisbehörde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Text "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".

Rechtsgrundlage

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG):

  • § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
  • § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
  • § 7 Sachliche Zuständigkeit
  • § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
  • § 9 Ausstellung des Ausweises
  • § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
  • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Personalasuweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung-PAuswGebV)

Zuständigkeit

Personalausweisbehörden in Baden-Württemberg sind:

  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer Personalausweisbehörde wahr.

Für Sie ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Hinweis:

Deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen Personalausweis bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt.

Ihr Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Personalausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland.

Vertiefende Informationen

Organisationseinheiten

Stadt Schwäbisch HallOrtAm Markt 6 74523Schwäbisch Hall
Bürgeramt / WahlenOrtGymnasiumstraße 2 74523Schwäbisch Hall

Freigabevermerk

29.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Infobereiche

Kontakt

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Am Markt 6
74523 Schwäbisch Hall
Telefonnummer0791 751-0
Faxnummer0791 751-2 99

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