Seite drucken
Schwäbisch Hall

Au-pair

Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten und von Island, Liechtenstein und Norwegen erhalten nach der Anmeldung bei der Meldebehörde von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht. Staatsangehörige der Schweiz können bei der Ausländerbehörde eine (deklatorische) Aufenthaltserlaubnis zur Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts erhalten.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Staatsangehörige oben genannter Staaten sollten allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

Voraussetzungen

  • Einreise mit nationalem Visum, das für die Au-pair-Tätigkeit ausgestellt wurde
  • Bestehen eines Au-pair-Vertrages
  • Bestehen einer Krankenversicherung
  • Hauptwohnsitz bei der deutschen Gastfamilie angemeldet
  • Zustimmung von der Agentur für Arbeit, dass eine Beschäftigung erlaubt ist (diese Zustimmung erfolgt im Rahmen des Visumsverfahrens)

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie persönlich stellen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Fristen

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung muss vor Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Sind Sie ohne Visum eingereist, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragt werden. Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung darf die Tätigkeit ausgeübt werden.

Unterlagen

  • Reisepass
  • ein aktuelles Passbild
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Bescheinigung der deutschen Gastfamilie

Kosten

  • für das nationale Visum: 30 Euro
  • für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 50 Euro

Bearbeitungsdauer

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung muss vor Ablauf des Einreisevisums bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Sind Sie ohne Visum eingereist, muss die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragt werden. Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung darf die Tätigkeit ausgeübt werden.

Zuständigkeit

die Ausländerbehörde, in dessen Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hinweis: Gemeint ist dabei der neue Wohnort des Au-pair-Beschäftigten in Deutschland, in der Regel also der Wohnsitz der Gastfamilie, wenn der Au-pair-Beschäftigte bei der Gastfamilie wohnt.

Organisationseinheiten

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben. Stand: 22.09.2009

http://www.schwaebischhall.de//de/rathaus-service/buergerservice/dienstleistungen