Wichtig! Bitte melden Sie sich nach der Geburt innerhalb eines Monats beim Standesamt. Ansonsten kann eine gesetzliche Namensführung wirksam werden.
Wir freuen uns über Ihren Nachwuchs
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Die erste Urkunde für Ihr Baby erhalten Sie bei unserem Standesamt, wenn Ihr Kind in Schwäbisch Hall (Diakoneo Diak Klinikum, Fahrzeuggeburt, Hausgeburt) geboren wurde.
Damit Sie die ersten Tage mit Ihrem neuen Familienmitglied genießen können, erhalten Sie hier die wichtigsten Informationen zur Geburtsbeurkundung.
Für Fragen oder eine ausführliche Beratung (z.B. zum Namensrecht des Kindes) vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit uns oder kontaktieren uns telefonisch!
Anmeldung der Geburt im Krankenhaus
Sobald Ihr neugeborenes Kind da ist, hat das Krankenhaus eine Woche Zeit, um die Geburt dem Standesamt zu melden. Welche Dokumente vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie der Überschrift "Unterlagen". Damit die Geburtsbeurkundung schnellstmöglich erfolgen kann, bieten wir Ihnen den Service an, die Unterlagen vollständig im Krankenhaus abzugeben. Diese werden nach Beurkundung wieder zurück ans Krankenhaus übermittelt, auf Wunsch können diese auch postalisch nach Hause gesendet werden. Gerne dürfen Sie nach vorheriger Terminvereinbarung die Unterlagen auch bei uns persönlich einreichen oder direkt an das Standesamt postalisch zusenden oder einwerfen.
Anmeldung einer Hausgeburt
Wenn Sie Ihr neugeborenes Kind zu Hause auf die Welt bringen, muss die Anmeldung der Geburt innerhalb von einer Woche durch die Mutter, dem Vater oder jeder anderen Person, die bei der Geburt dabei war, im Standesamt mündlich angemeldet werden. Sie benötigen hierzu noch die Bescheinigung Ihrer Hebamme.
Namensrecht Kind
(Video ist in Bearbeitung)
Welchen Vornamen erhält Ihr Kind?
Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Bei der Vornamenswahl sind Sie grundsätzlich frei. Jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben, dürfen nicht gewählt werden.
Ein kurzer Überblick über das deutsche Namensrecht ab 01. Mai 2025
Welchen Familiennamen erhält Ihr Kind?
Führen Sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält auch Ihr Kind diesen Namen als Geburtsnamen (§ 1616 BGB).
Führen Sie keinen Ehenamen und steht Ihnen die elterliche Sorge für Ihr Kind gemeinsam zu
1. weil Sie miteinander verheiratet sind oder
2. bereits eine Sorgeerklärung abgegeben haben,
so entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind als Geburtsnamen (§ 1617 BGB).
a) den Familiennamen des Vaters
b) den Familiennamen der Mutter oder
c) Sie bilden einen aus den Familiennamen beider Elternteile oder Teilen davon einen zusammengesetzten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich, Drei- oder Vierfach-Namen sind nicht erlaubt)
Der von Ihnen gewählte Geburtsname gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.
Wichtig! Diese Erklärung muss innerhalb eines Monats abgegeben werden, sonst erhält Ihr Kind kraft Gesetzes einen Doppelnamen in alphabetischer Reihenfolge mit Bindestrich.
Sind Sie, die Mutter, nicht verheiratet und haben Sie mit dem Vater keine Sorgeerklärung abgegeben, so steht Ihnen das Sorgerecht alleine zu und das Kind erhält Ihren Familiennamen als Geburtsnamen. Sie können mit dem Vater auch weitere Erklärungen abgeben, entsprechend der Möglichkeiten bei gemeinsamer Sorge, siehe a) – c) (§ 1617a BGB).
Internationales Namensrecht
Der Name einer Person bestimmt sich künftig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (somit nach deutschem Recht) und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit. Wünschen die Eltern eine Namensführung nach dem Heimatrecht ist eine Rechtswahl beim Standesamt zu erklären.
Hinweis: Auch die Eltern können Ihren Namen dem deutschen Recht anpassen und hierüber eine Erklärung abgeben. Wir empfehlen eine persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung.
Benötigte Unterlagen
Für die Beurkundung der Geburt benötigen wir folgende Unterlagen:
Auf die Vorlage von deutschen Personenstandsurkunden kann verzichtet werden, da diese Daten elektronisch abgerufen werden.
Ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Erklärung über Erteilung von Vor- und Familiennamen“. Prüfen Sie bitte, ob die Vornamen richtig sind, auch bezüglich der Schreibweise. Nach Beurkundung der Geburt sind keine Änderungen mehr möglich.
Personalausweis bzw. Reisepass beider Elternteile (ausländische Ausweisdokumente werden ggf. mit Aufenthaltstitel im Original benötigt)
Bei ausländischen Eltern zusätzlich:
Eltern sind miteinander verheiratet
Eheurkunde und Geburtsurkunden der Eltern
Mutter ist ledig
Geburtsurkunde
Mutter ist geschieden
Eheurkunde und Geburtsurkunde der Mutter
Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Mutter ist verwitwet
Eheurkunde und Geburtsurkunde der Mutter
Sterbeurkunde des Ehemannes
Wichtige Hinweise
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden. Ihre Originale erhalten Sie wieder zurück.
Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer EU-Übersetzungshilfe vom ausstellenden Standesamt oder einer Übersetzung durch eine/n öffentlich bestellte/n und vereidigte/n Dolmetscher/in benötigt.
In manchen Fällen, insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen, können weitere Unterlagen erforderlich werden. Hier empfiehlt sich eine persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung.
Anerkennung der Vaterschaft
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kann der Vater die Vaterschaft anerkennen. Dies ist vor oder nach der Geburt des Kindes möglich. Wir empfehlen Ihnen, dies schon während der Schwangerschaft zu tun.
Für die Vaterschaftsanerkennung benötigen Sie die Geburtsurkunde des Vaters wenn dieser im Ausland geboren ist (wird auch für die Geburtsbeurkundung gebraucht) und den Personalausweis / Reisepass.
Die Vaterschaft wird erst wirksam, sobald die Mutter des Kindes zustimmt.
Der Vater kann danach sofort in das Geburtsregister und in die Geburtsurkunde eingetragen werden.
Diese Erklärungen können Sie nur persönlich bei einem Standesamt, Jugendamt oder Notar abgeben.
Wie können Sie das Sorgerecht regeln?
Als volljährige Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht, sofern Sie und der Vater kein gemeinsames Sorgerecht durch entsprechende Sorgeerklärung begründen.
Diese Sorgeerklärung können Sie vor oder nach der Geburt bei einem Jugendamt oder Notar abgeben.
Möchten Sie dies tun, empfiehlt es sich, beides, die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung, beim Jugendamt abzugeben.
Desweiteren kann auch das Familiengericht die gemeinsame Sorge übertragen.
Zusätzliche Informationen für Mütter, die noch verheiratet sind oder erst geschieden
Eine Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters ist auch dann möglich, wenn eine Scheidung der Mutter anhängig, aber noch nicht rechtskräftig ist. Hierzu muss der „Noch-Ehemann“ mit zustimmen und ein Nachweis darüber erbracht werden, dass der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht wurde. Der biologische Vater kann erst nach Rechtskraft der Scheidung in das Geburtenregister des Kindes eingetragen werden.
Hinweis: Ist die Geburt des Kindes innerhalb 300 Tage nach Rechtskraft der Scheidung gibt es hier in einigenLändern etwas zu beachten. Gerne beraten wir Sie auch hierzu in einem persönlichen Gespräch nach vorheriger Terminvereinbarung.
Wie können Sie das Sorgerecht regeln?
Als volljährige Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht, sofern Sie und der Vater kein gemeinsames Sorgerecht durch entsprechende Sorgeerklärung begründen.
Diese Sorgeerklärung können Sie vor oder nach der Geburt bei einem Jugendamt oder Notar (hier gebührenpflichtig) abgeben.
Möchten Sie dies tun, empfiehlt es sich, beides, die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung, beim Jugendamt abzugeben.
Desweiteren kann auch das Familiengericht die gemeinsame Sorge übertragen.
Kosten
Bei der Ausstellung der Geburtsurkunde für Neugeborene erhalten Sie 3 zweckgebundene Urkunden für die Krankenkasse, Kindergeld und Elterngeld gebührenfrei.
Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei, gebührenpflichtig sind lediglich die von Ihnen zusätzlich gewünschten Geburtsurkunden (pro Urkunde 20 €). Zur Begleichung der Gebühr kann diese bei Beantragung vor Ort oder bei Beantragung im Diak bezahlt werden. Alternativ kann die Gebühr auch einen Bezahllink beglichen werden, diesen senden wir Ihnen auf Anfrage zu.
Bearbeitungszeit
Die aktuelle Bearbeitungszeit für die Erstellung der Geburtsurkunden von neugeborenen Babys beträgt ca. 2 Wochen. Die Prüfung ausländischen Rechts kann die Bearbeitungszeit verlängern. Die Bearbeitung beginnt erst, nachdem das Standesamt alle notwendigen Unterlagen erhalten hat. Bitte sehen Sie vor Ablauf von 4 Wochen von Sachstandsanfragen ab, da diese die Bearbeitungszeit für alle verlängern.
Leistungen
- Geburt in öffentlicher oder privater Klinik oder Einrichtung dem Standesamt melden
- Hausgeburt dem Standesamt melden
- Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden
- Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen
- Sorgeerklärung abgeben
- Geburt im Ausland - Aufnahme in das deutsche Personenstandsregister beantragen
- Familienleistungen: informieren, berechnen, beantragen
- Vertrauliche Geburt
- Staatsangehörigkeit des Kindes bei Geburt
Informationen zum Datenschutz erhalten Sie hier.