Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Das am 01.11.2024 in Kraft tretende Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ersetzt das Transsexuellengesetz und die Erklärungsregelungen für intersexuelle bzw. nichtbinäre Personen nach § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).
Das SBGG ermöglicht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt ihre bisher in ihrem Geburten- oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und ihre(n) Vornamen zu ändern.
Bitte beachten Sie:
Mit der Abgabe der Erklärung hat die Person zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
Der/Die neue(n) Vorname(n) muss/müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.
Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).
Wird als Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung gewünscht, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz-neu) verwiesen.
Voraussetzungen
Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.
Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.
Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:
männlich
weiblich
divers
ohne Eintragung
Die Einleitung des Verfahrens ist frühestens am 01.08.2024 möglich. Der Änderungswunsch ist mindestens drei bis spätestens sechs Monate vor der Erklärung bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.
Auch ausländische Staatsangehörige, die
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
eine blaue Karte EU besitzen,
können die Erklärung abgeben.
Ablauf
Die gewünschten Erklärungen über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) melden Sie bitte ab 01.08.2024 mittels Vordruck auf elektronischem Wege bei dem Standesamt an, bei dem Sie die Erklärung abgeben wollen. Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung.
Frühestens drei Monate, spätestens sechs Monate nach Anmeldung der Erklärungen sind die persönlichen Erklärungen beim Standesamt zulässig.
Das Standesamt, das Ihren Geburtseintrag führt (mangels eines solchen, Ihren Eheeintrag), ist für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig. Wird für Sie kein deutsches Personenstandsregister geführt, ist Ihr Wohnsitzstandesamt zuständig.
Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts- und/oder Eheurkunde aus.
Unterlagen
Formular "Anmeldung einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz"
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern
Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder Fragen zu klären sind, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person kommunizieren.
Gebühren
Namensrechtliche Erklärung
Kosten: 40,00 €
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO
Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standsamt beurkundet wurde
Kosten: 20,00 €
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG-DVO