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Schwäbisch Hall

Wohngeldreform: Mehr finanzielle Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen

Artikel vom 27.01.2020

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es mehr finanzielle Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen. Durch die Erhöhung des Zuschusses zu den Wohnkosten für Bürgerinnen und Bürger werden einkommensschwache Haushalte entlastet.

In den vergangenen Jahren sind die Wohnkosten und Verbraucherpreise insbesondere in den Ballungsräumen von Baden-Württemberg deutlich gestiegen. Die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes hat dadurch mit der Zeit abgenommen. Durch die im Deutschen Bundestag und im Bundesrat beschlossene Erhöhung des Wohngeldes ab dem 1. Januar 2020 wird das Wohngeld wieder gestärkt und der Anstieg der Wohnkosten und Verbraucherpreise seit der letzten Reform, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, ausgeglichen.

Ein durchschnittlicher Zwei-Personen-Haushalt, der bisher schon Wohngeld bekommen hat, wird künftig statt 145 Euro rund 190 Euro monatlich erhalten. Dies entspricht einer Steigerung von rund 30 Prozent.

Gleichzeitig wird die Reichweite des Wohngeldes erhöht und der Kreis der Berechtigten erweitert. Vor allem Familien sowie Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen werden hiervon profitieren.

Neben der Anpassung der Wohngeldhöhe werden auch die Miethöchstbeträge angehoben und eine neue Mietenstufe VII für Haushalte in Kommunen mit besonders hohem Mietenniveau eingeführt.

Schließlich unterliegt das Wohngeld künftig einer Dynamisierung. Hierdurch wird es automatisch, also ohne Erfordernis einer gesetzlichen Änderung, alle zwei Jahre an die Entwicklung der Mietpreise und der allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst. Die Fortschreibung stellt sicher, dass die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes als sozialpolitisches Instrument der Wohnungspolitik erhalten bleibt.

Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau ermutigt Menschen mit geringerem Einkommen ausdrücklich, bei ihren zuständigen Wohngeldbehörden einen eventuellen Wohngeldanspruch prüfen zu lassen. Zuständig dafür sind, je nach Wohnort, die Großen Kreisstädte oder die Landratsämter. Für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Schwäbisch Hall und der zugehörigen Stadtteile und Teilorte ist die Stadt Schwäbisch Hall zuständig.

Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie beim Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung, Wohngeldstelle, Gymnasiumstraße 2, 1. Stock, Zimmer 103 und 104, Telefonnummer: 0791 751-258 oder Telefonnummer: 0791 751-287 sowie unter wohngeldstelle(@)schwaebischhall.de.

Die Wohngeldstelle hat von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, am Dienstag von 14 Uhr bis 16 Uhr und am Donnerstag von 14 Uhr bis 17 Uhr geöffnet.

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