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Schwäbisch Hall

Gemeinderat

Der Gemeinderat ist nach der Gemeindeordnung das „Hauptorgan“ der Gemeinde. Er erlässt Rechtsvorschriften, beschließt den Stadthaushalt und die für die Stadt wichtigen Entscheidungen und er kontrolliert die Verwaltung.

Vorsitzender des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister. Er hat in der süddeutschen Ratsverfassung eine so starke Stellung wie sonst nirgends in Deutschland. Er ist in einer Person:

  • Stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderats und seiner Ausschüsse,
  • Chef der Stadtverwaltung,
  • Repräsentant der Stadt und ihr oberster Rechtsvertreter.

Als einziges Mitglied des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister damit an allen drei Phasen des Geschehens beteiligt:

  • bei der Vorbereitung von Entscheidungen,
  • bei der Entscheidung im Gemeinderat selbst,
  • bei der Umsetzung der Entscheidung durch die Verwaltung.

Stellvertreter des Oberbürgermeisters ist der Bürgermeister.

Ehrenamtliche Stellvertreter des Oberbürgermeisters:

In der Sitzung des Gemeinderats vom 22. Juli 2019 wurden folgende Mitglieder aus der Mitte des Gemeinderats zum ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters gewählt:

  • 1. Stellvertreter: Stadtrat Hartmut Baumann
  • 2. Stellvertreter: Stadtrat Rüdiger Schorpp

Öffentlichkeit der Sitzungen & Kontakt

Die Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse finden im Sitzungssaal der Blendstatthalle statt. Eine Wegbeschreibung finden Sie unter Downloads auf der rechten Seite. Alle Interessierten sind zu den öffentlichen Sitzungen herzlich eingeladen! Bei Fragen rund um den Haller Gemeinderat und seiner Ausschüsse wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Gemeinderats/Ortschaftsrats. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Bürgerfragestunde

Am Beginn der ersten öffentlichen Gemeinderatssitzung eines Monats findet in der Regel eine Bürgerfragestunde statt. Einwohnerinnen und Einwohner von Schwäbisch Hall haben die Möglichkeit, ohne Voranmeldung Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten. 

Die Dauer der Bürgerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jede Frageberechtigte bzw. jeder Frageberechtigte darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. 

Fragen können auch vorab schriftlich eingereicht werden. Diese werden dann in der Sitzung verlesen. Die schriftlichen Fragen müssen bis zum Freitag vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle des Gemeinderats eingehen.

Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, wird die Antwort in der folgenden Fragestunde oder schriftlich abgegeben.

http://www.schwaebischhall.de//de/rathaus-service/gemeinderat/allgemeines