Räum- und Streupflicht für Anlieger im Winter
Erstelldatum27.12.2021
Die Streupflichtsatzung der Stadt Schwäbisch Hall regelt das Vorgehen bei Schnee und Eis.
Bei Glätte und Schnee, sind sie die ersten, die morgens unterwegs sind, um die Straßen zu räumen und Rutschpartien auf den Straßen und Wegen zu verhindern: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtbetriebe Schwäbisch Hall. Damit sie die Straßen jedoch ordnungsgemäß räumen können, sind sie auf die Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger angewiesen:
Gerade auf engen Straßen und entlang der Steigungen in Schwäbisch Hall brauchen die kommunalen Räumfahrzeuge genügend Platz, um sich zu bewegen und den Schnee von der Fahrbahn zu beseitigen. „Die Hallerinnen und Haller erleichtern den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Winterdienst ihre Arbeit sehr, wenn sie ihre Fahrzeuge so parken, dass die breiten Schneepflüge genug Platz haben, um ohne Behinderungen vorbei fahren zu können. Deswegen unsere Bitte: Beachten Sie bitte beim Parken auch die Anforderungen des kommunalen Winterdiensts“, betont Michael Schweizer, Leiter der Stadtbetriebe.
Schnee und Eis auf den Gehsteigen kann auch eine Gefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger darstellen. Deswegen ist es auch in Schwäbisch Hall Pflicht, dass Anlieger die Gehwege an ihren Grundstücken regelmäßig räumen und streuen. Darauf weist der Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung der Stadt Schwäbisch Hall hin.
So müssen laut städtischer Streupflichtsatzung Gehwege innerorts an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Auch wenn es tagsüber schneit oder Glätte eintritt, muss sichergestellt sein, dass die Wege bis 21 Uhr freigeräumt sind. Wer nicht an einem Gehweg wohnt, ist dazu verpflichtet, eine Randfläche der Fahrbahn auf einer Breite von mindestens 1,20 Metern für Fußgänger zu räumen und zu streuen. Das gilt auch für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche.
Auftausalze und andere Mittel, die die Umwelt belasten, sollen nur im Ausnahmefall (Eisregen) und möglichst sparsam eingesetzt werden. Hier sollen besser abstumpfende Streumittel zum Einsatz kommen. Ein Versäumnis der Räum- und Streupflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. Wer selbst nicht in der Lage ist, der Verpflichtung zum Räumen und Streuen nachzukommen, kann hierzu auch private Dienstleister beauftragen.
Die Streupflichtsatzung ist auf der städtischen Website abrufbar: https://www.schwaebischhall.de/de/rathaus-service/buergerservice/stadtrecht
Weitere Informationen: Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung
buergerdienste(@)schwaebischhall.de, Telefonnummer: Tel. 0791/751-444