Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum
Das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum ist ein Förderprogramm des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Baden-Württemberg. Als umfassendes Förderprogramm soll es die strukturelle Entwicklung des ländlich geprägten Raumes unterstützen. Dabei wird der inhaltliche Schwerpunkt in jedem Jahr in den Programmausschreibungen definiert.
Ausschreibung Jahresprogramm 2025
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben.
Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Das Jahresprogramm 2025 erhält erneut eine klimapolitische Ausrichtung. Noch mehr als bisher steht künftig der Klimaschutz und die -anpassung im Mittelpunkt der Förderung. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Die Förderschwerpunkte im Jahresprogramm 2025:
- Grundversorgung
Hier steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem erhöhten Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.
- Wohnen/Innenentwicklung
Die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne sollen insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen); innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten in Baulücken); Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert werden. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 % bzw. 35 % mit CO2-Zuschlag. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt grundsätzlich 60.000 €, bei Umnutzungen bis zu 65.000 €. Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-
Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Bei Antragstellung ist dies mit einem Lageplan nachzuweisen. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2025 eingesetzt.
- Arbeit
Es werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Darüber hinaus sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen, förderfähig. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäuser
Für alle Anträge gilt:
- Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung
Projekte, bei denen überwiegend ressourcenschonende, CO2-bindende Baustoffe eingesetzt werden, z.B Holz als Tragwerkkonstruktion, erhalten eine erhöhung des Fördersatzes um 5 %-Punkte. Neubauprojekte werden nur noch gefördert, wenn diese die Vorgabe erfüllen. Eine Ausnahme bilden Projekte des Förderschwerpunkts Grundversorgung. - Kummulierungsverbot
In Teilorten mit städtebaulichen Erneuerungsgebieten werden nur gewerbliche Investitionen unterstützt. Innerhalb des Stadtsanierungsgebiets ist die Anwendung des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ganz ausgeschlossen. Unterstützt werden kann aber die Verlagerung von Gewerbe aus dem Stadtsanierungsgebiet. Betroffen von dieser Ausschlussregelung ist in unserer Gemeinde der Ort Schwäbisch Hall mit den Stadtsanierungsgebieten "Kernstadt Erweiterung Unterwöhrd" und "Bahnhofsareal". - Umsetzungsreife
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, deren bauliche Umsetzung 2025 beginnt und davor nicht begonnen worden sind.
Ihre Anträge können Sie in einfacher original unterschriebener Ausfertigung sowie in digitaler Fassung bis zum 13.09.2024 bei der
Stadt Schwäbisch Hall
Fachbereich Wirtschaftsförderung und Liegenschaften
Am Markt 7/8
74523 Schwäbisch Hall
digital: wirtschaftsfoerderung@schwaebischhall.de
einreichen.
Für Beratungen stehen Ihnen Frau Angela Jais unter Telefonnummer: Mobiltelefon: 0791 751-326 und Frau Jessica Kettner unter Telefonnummer: 0791 751-631zur Verfügung.
Bitte nutzen Sie ausschließlich die aktuellen Antragsformulare, die Sie in den externen Links unter "Formulare ELR" abrufen können. Alle Planunterlagen stellen Sie uns bitte auch digital zur Verfügung.