Öffentliche Bekanntmachungen: Schwäbisch Hall

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Sie befinden sich im folgenden Untermenüpunkt:Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat am 5. April 2017 beschlossen, die Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Hall künftig auf der Internetpräsenz der Stadtverwaltung zur Verfügung zu stellen. Grundlage für den Beschluss sind § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung. Die gesamte Satzung finden Sie hier (pdf-Datei).

Die Öffentlichen Bekanntmachungen werden auf der Internetseite in der Regel für die Dauer von zwei Monaten zur Verfügung gestellt.

Aktuell veröffentlichte Bekanntmachungen der Stadt Schwäbisch Hall

Öffentliche Zustellungen

Amtliche Dokumente können in bestimmten Fällen durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden („öffentliche Zustellung“). Dies ist gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 11 Abs. 2 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) zulässig

  • wenn der Aufenthaltsort des Empfängers von amtlichen Dokumenten unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist

    oder

  • wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Die Stadt Schwäbisch Hall nutzt ab 01.12.2021 diese Möglichkeit der Öffentlichen Zustellung.

Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.

Derzeit sind keine öffentlichen Zustellungen eingestellt.

Bauleitpläne

Gemäß § 10a des Baugesetzbuches wird an dieser Stelle über in Kraft getretene Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften zusätzlich zur ortsüblichen Bekanntmachung informiert.

2022

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Nr. 0162-01/07 "Tullauer Höhe - Änderung Brenz- und Mörikestraße" (16.12.22)

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“ in Schwäbisch Hall

In seiner öffentlichen Sitzung am 22.06.2022 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall den o.g. Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.

Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ist der nachfolgende, unmaßstäbliche Lageplan.

Anlage 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 0162-01/07, Stand 14.01.2019
Anlage 2: Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften, Stand 13.12.2021
Anlage 3: Begründung, Stand 13.12.2021
Anlage 4: zeichnerische Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ Stand 25.06.1936
Anlage 5: textliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ Stand 25.02.1937
Anlage 6: Abschrift der textlichen Festsetzungen Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ Stand 10.07.1936
Anlage 7: Abwägungstabelle zu eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung, Stand 22.03.2022

Ziele und Zwecke der Planung

Ziel der Planung ist die Sicherung des Quartierscharakters mit seinen prägenden durchgrünten Vorgartenzonen, u.a. durch deren weitgehenden Erhalt.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtlichem Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der rechtskräftige Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, unter www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen eingestellt.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Dafür ist es erforderlich, die Festsetzung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Schwäbisch Hall zu beantragen.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind oder

3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Schwäbisch Hall Geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,

2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Abs. 2 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Schwäbisch Hall, 16.12.2022

Bürgermeisteramt

Bebauungsplans Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich - 3. Änderung“ (28.11.2022)

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich – 3. Änderung“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB

In seiner öffentlichen Sitzung am 23.02.2022 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall den o.g. Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 (BauGB) und § 74 LBO Baden-Württemberg als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros KRISCHPartner vom 06.12.2021 im Maßstab 1:500; mit legende und gleichlautend datiertem Textteil.

Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros KRISCHPartner vom 06.12.2021 maßgebend.

Es gilt die Begründung vom 06.12.2021

Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der nachfolgende, unmaßstäbliche Lageplan.

Anlage 1: Orientierungsplan, Lage des Plangebietes, ohne Maßstab, Stand 06.12.2021
Anlage 2: Abgrenzungsplan Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich 3. Änderung“, Stand 06.12.2021
Anlage 3: Auszug Flächennutzungsplan 7D Fortschreibung, ohne Maßstab, Stand 06.12.2021
Anlage 4: Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 „An der Breiteich, 3. Änderung“ im Maßstab 1:500, Stand 06.12.2021
Anlage 5: Planungsrechtliche Festsetzungen, Stand 06.12.2021
Anlage 6: Örtlichen Bauvorschriften, Stand 06.12.2021
Anlage 7: Begründung, Stand 25.01.2022
Anlage 8: Anlage 1 der Begründung: Relevanzprüfung zum Umfang der artenschutzrechtlichen Untersuchung, Stand 03.02.2020
Anlage 9: Anlage 2 der Begründung: Bericht zur artenschutzrechtlichen Untersuchung einer landwirtschaftlichen Scheune, Stand 11.02.2020
Anlage 10: Anlage 3 der Begründung Geräuschimmissionsprognose, Stand 31.03.2021
Anlage 11: Abwägung der Stellungnahmen aus der Auslegung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, Stand 04.02.2022
Anlage 12: Überlagerung Plangebiet Bebauungsplan Nr. 0195-01/03 mit dem rechtskräftigen Bebaungsplan Nr. 0195-01, unmaßstäblich

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Ziele und Zwecke der Planung:

Ziel der Planung ist die Schaffung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Hospiz.

Es handelt sich um einen Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 28.11.2022

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0215-02 „Zeilwiesen-SO Hotel“ in Veinau (20.10.2022)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0215-02 „Zeilwiesen-SO Hotel“ in Veinau und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 22.05.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros Käser Ingenieure vom 28.11.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros Käser Ingenieure vom 28.11.2018 maßgebend

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 28.11.2018

Plangebiet: Siehe Übersichtsplan (pdf-Datei, unmaßstäblich)

Planinhalt: Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung und Weiterentwicklung des Hotel- und Gastronomiebetriebs

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt: www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektonisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 24.10.2022

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0151-03/03 „Bahnhofstraße im Bereich Lindach – 3. Änderung“ (06.07.2022)

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 0151-03/03 „Bahnhofstraße im Bereich Lindach – 3. Änderung“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

In seiner öffentlichen Sitzung am 27.04.2022 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall den o.g. Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 (BauGB) und § 74 LBO Baden-Württemberg als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung vom 10.05.2021 im Maßstab 1:500; mit legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei).

Für die örtlichen Bauvorschriften (pdf-Datei) ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung vom 10.05.2021 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 10.05.2021.

Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der nachfolgende, unmaßstäbliche Lageplan (pdf-Datei).

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch.

Ziele und Zwecke der Planung:

Der rechtsgültige Bebauungsplan weist unter anderem für die zwei Grundstücke ein Sondergebiet Behörden aus. Da die Nutzung als Behörde aufgegeben wurde und es hierfür keinen unmittelbaren Bedarf gibt, wird ein Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt, um auch Möglichkeiten einer Wohnnutzung zu schaffen.

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall,

www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen

eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 08.07.2022

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0313-24 „Solpark – 24. Änderung (Im Bürkle)“ in Hessental und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften (18.03.2022)

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 0313-24 „Solpark – 24. Änderung (Im Bürkle)“ in Hessental und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften

In seiner öffentlichen Sitzung am 02.02.2022 hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall den o.g. Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 (BauGB) und § 74 LBO Baden-Württemberg als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung vom 27.07.2021 im Maßstab 1:500; der Textteil (pdf-Datei) und die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 0313-01 „Solpark“ vom 07.07.1998 sind weiterhin gültig

Maßgebend für die Abgrenzung (pdf-Datei) des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der nachfolgende, unmaßstäbliche Lageplan.

siehe Skizze (pdf-Datei)

Ziele und Zwecke der Planung

Die Bebauungsplanänderung hat zum Ziel eine bestehende Baulücke Im Bürkle baulich besser ausnutzbar zu machen und somit einen Beitrag zur Innenentwicklung zu leisten.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 18.03.2022

Bürgermeisteramt

2021

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt 2. Änderung Kunsthalle“ (30.12.2021)

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.0112-14/02“Sanierungsgebiet Katharinenvorstadt 2. Änderung Kunsthalle“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 19.05.2021 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros LK&P Ingenieure GbR, Mutlangen vom 16.12.2020 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros LK&P Ingenieure GbR, Mutlangen vom 16.12.2020 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 16.12.2020

Plangebiet: siehe Anlage (pdf-Datei)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

Ziel und Zweck der Planung ist die Anpassung des bestehenden Bebauungsplanes, der bisher Besondere Wohngebietsflächen ausweist, im Hinblick auf das konkrete Vorhaben zur Erweiterung der bereits bestehenden Kunsthalle Würth.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Am Säumarkt 6, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 30.12.2021
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0141-06 "Im Lehen" (15.11.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0141-06 „Im Lehen“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 17.03.2021 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros Baldauf vom 11.02.2021 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros Baldauf vom 11.02.2021 maßgebend.

Es gilt die Begründung vom 11.02.2021

Plangebiet: siehe Übersichtsplan (pdf-Datei)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

Ziele und Zwecke:

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll das Planungsrecht für die Aktivierung und Umnutzung einer innerstädtischen Brachfläche und der Neuordnung der öffentlichen Verkehrsflächen geschaffen werden. Ziel ist die Entwicklung eines neuen verdichteten Stadtquartiers, dass insbesondere der Wohnnutzung dient. Die Förderung des verdichteten Wohnungsbaus stellt ein Leitziel des Stadtleitbilds Schwäbisch Hall 2025 dar. Mit der bedarfsgerechten Ausweisung neuer Wohn- und Mischgebiete in der Nähe bestehender Infrastruktur soll das Wohnungsangebot gefördert werden. Zu berücksichtigen ist auch das Angebot für gemeinschaftliches Wohnen mehrerer Generationen sowie für Baugemeinschaften. Dies soll durch verschiedene Wohnformen und Wohnungsgrößen ermöglicht werden. Durch die Gruppierung der Gebäude um einzelne Wohnhöfe soll die Bildung von Nachbarschaften gefördert und Raum für gemeinschaftliche Nutzungen geschaffen.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, unter www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 15.11.2021
Bürgermeisteramt

Anlagen:

Anlage 1: Planteil Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“, Büro Baldauf, Stuttgart, 11.02.2021 (pdf-Datei)
Anlage 2: Textteil mit örtlichen Bauvorschriften Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“, Büro Baldauf, Stuttgart, 11.02.2021 (pdf-Datei)
Anlage 3: Begründung Bebauungsplan Nr. 0141-06 „Im Lehen“, Büro Baldauf, Stuttgart, 11.02.2021 (pdf-Datei)
Anlage 4: Abwägungstabelle zur Zwischenabwägung – Frühzeitige Beteiligung, Büro Baldauf vom 13.11.2020 (pdf-Datei)
Anlage 5: Abwägungstabelle – Öffentliche Auslegung (Offenlage), Büro Baldauf vom 11.02.2021 (pdf-Datei)
Anlage 6: Städtebaulicher Entwurf „Im Lehen“, Yonder - Architektur und Design, Stuttgart und PEYKER Landschaftsarchitektur, Schönaich, Februar 2021 (pdf-Datei)
Anlage 7: Verkehrslärmprognose, rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall vom 05.11.2020 (pdf-Datei)
Anlage 8: Geräuschimmissionsprognose, rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Schwäbisch Hall vom 29.04.2020 (pdf-Datei)
Anlage 9: Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Bebauungsplan Neues Stadtquartier Im Lehen, Arbeitsgemeinschaft Wasser und Landschaftsplanung, Obersulm, März 2020 (pdf-Datei)
Anlage 10: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan „Neues Stadtquartier Im Lehen“ im Gebiet der Stadt Schwäbisch Hall, der Arbeitsgemeinschaft Wasser und Landschaftsplanung Dieter Veile, Obersulm, September 2020 (pdf-Datei)
Anlage 11: Handlungsrahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte bzgl. Reptilien, Bebauung Gräterweg, Stadt Schwäbisch Hall, Arbeitsgemeinschaft Wasser und Landschaftsplanung Dieter Veile, Obersulm, September 2020 (pdf-Datei)
Anlage 12: Sachverständigengutachten Gutachten Nr. 202017, Erfassung und Einschätzung des Baumzustandes in Bezug zum Bauvorhaben Gräterweg, Schwäbisch Hall, ISB Urban Forestry, Weiden i.D.Opf., 19.03.2020 (pdf-Datei)
Anlage 13: Schwäbisch Hall, Stadtquartier „Im Lehen“, Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung, Büro für Ingenieurgeologie BFI ZEISER GmbH & Co. KG, Ellwangen, 11.05.2020 (pdf-Datei)
Anlage 14: Besonnungsstudie Baugebiet „Im Lehen“, ebök Planung und Entwicklung GmbH, Tübingern 12.11.2020 (pdf-Datei)
Anlage 15: Vorabzug Verkehrsplanung „Im Lehen“, IPE, Schwäbsich Hall, den 18.09.2020 (pdf-Datei)

Bebauungsplan Nr. 0318-01/07 "Mittelhöhe - Krone Areal" (30.09.2021)

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 0318-01/07 „Mittelhöhe- Krone Areal“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 07.10.2020 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros KrischPartner vom 03.09.2020 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften (pdf-Datei) ist der Textteil des Büros KrischPartner vom 03.09.2020 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 03.09.2020

Plangebiet: siehe Anlage (pdf-Datei)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

- Schaffung von Wohnraum, der ein selbstständiges Leben bis ins hohe Alter fördert

- Entwicklung von Innenbereichsflächen

- Städtebauliche Fortführbarkeit nach Westen.

Beim Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB. Vorhabenträgerin ist die Krone Besitz GmbH, Schwäbisch Hall. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan, auf dessen Grundlage das Baugebiet entwickelt wird, ist Teil des Bebau­ungsplans.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall,

www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen

eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 30.09.2021

Bürgermeisteramt

 

Anlagen:

Bebauungsplan Nr. 0174 04/01 "Bahnhofsareal Teil Süd, 1. Änderung" (23.06.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0174 04/01 „Bahnhofsareal Teil Süd 1. Änderung“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 07.10.2020 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros Baldauf Architekten Stadtplaner, Stuttgart, vom 30.09.2020 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros Baldauf Architekten Stadtplaner, Stuttgart vom 30.09.2020 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 30.09.2020

Plangebiet:

Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (pdf-Datei, unmaßstäblich)

Planinhalt:

Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die zukünftige bauliche Nutzung.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 23.06.2021

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0313-01/023 "Solpark - Änderung Stauffenbergstraße" (18.06.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/23 „Solpark -Änderung Stauffenbergstraße“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.05.2020 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros AGOS,Stuttgart/Waiblingen, vom 25.02.2020 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros AGOS,Stuttgart/Waiblingen,vom 25.02.2020 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 25.02.2020

Plangebiet:

Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (unmaßstäblich)

siehe Skizze (pdf-Datei)

Planinhalt:

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitere bauliche Nutzung.

Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Bebauungsplans als ‚Sonstiges Sondergebiet‘ (Messen, Ausstellungen, Kongresse und Großveranstaltungen) festgesetzt; für eine derartige Nutzung besteht jedoch heute kein Bedarf mehr. Vielmehr sind es Gewerbebauflächen, die regelmäßig nachgefragt und dringend benötigt werden.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 18.06.2021
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 2113-03/01 „Industriegebiet Sulzdorf- 1. Änderung“ (23.04.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 2113-03/01 „Industriegebiet Sulzdorf- 1. Änderung“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.11.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall, vom 04.09.2019 im Maßstab 1:1000 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften (pdf-Datei) ist der Textteil des Büros Käser Ingenieure vom 04.09.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 04.09.2019

Plangebiet:
Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (pdf-Datei) (unmaßstäblich)

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die weitere bauliche Nutzung.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 23.04.2021
Bürgermeisteramt

Bebauungsplanes Nr. 2113-04/01 „Sulzdorf- Mahläcker 1. Änderung“ (29.03.2021)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 2113-04/01 „Sulzdorf- Mahläcker 1. Änderung“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.11.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros Käser Ingenieure, Schwäbisch Hall, vom 04.09.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften (pdf-Datei) ist der Textteil des Büros Käser Ingenieure vom 04.09.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 04.09.2019

Plangebiet:

Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (pdf-Datei; unmaßstäblich)

Planinhalt:

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige bauliche Nutzung.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 29.03.2021

Bürgermeisteramt

2020

Bebauungsplan Nr. 1216-01/01 "Ortsmitte Gottwollshausen - 1. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Nr. 1216-01/01 Ortsmitte Gottwolllshausen – 1.Änderung“
und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 09.10.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros Lebensraumkonzepte, Schwäbisch Hall, vom 24.04.2019/06.09.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften (pdf-Datei) ist der Textteil des Büros Lebensraumkonzepte, Schwäbisch Hall vom 24.04.2019/06.09.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 24.04.2019.

Plangebiet:

Siehe nachfolgenden Übersichtsplan (pdf-Datei, unmaßstäblich)

Planinhalt:

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige bauliche Nutzung.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 13.11.2020

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 "Solpark-Nord, 1. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/20 „Solpark-Nord, 1. Änderung“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 15.07.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros LK&P, Mutlangen vom 04.02.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros LK&P, Mutlangen vom 04.02.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 04.02.2019.

Plangebiet:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Nr. 0313-01/20 „Solpark-Nord, 1. Änderung“ umfasst die Flurstücke 3088, 3089, 3109 und 3110 sowie Teilflächen der Flurstücke 3087, 3087/1 und 3096/1 (Otto-Hahn-Straße) mit einer Fläche von ca. 10,14 ha.

siehe Übersichtsplan

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch.

Planinhalt:
Ziel und Zweck der Planung ist insbesondere die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für eine nachhaltige zukunftsfähige Weiterentwicklung der Firma Optima. Zur Erreichung eines zusammenhängenden Betriebsareals sowie der damit zusammenhängenden Optimierung der Betriebsabläufe ist ein Rückbau der Otto-Hahn-Straße erforderlich. Dies bedeutet, dass die Otto-Hahn-Straße zwischen dem Kreisverkehr an der Kreuzung Alfred-Leikam-Straße/Otto-Hahn-Straße und dem nördlichen Anschluss der Otto-Hahn-Straße an die Ostumfahrung als öffentliche Verkehrsstraße entfallen muss. Weiter sollen die bestehenden gewerblichen Bauflächen den Zielen eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden angepasst werden, so dass diese möglichst optimal zu bebauen sind. Die Firma Optima möchte im südwestlichen Bereich ein fünfgeschossiges Verwaltungs- und Bürogebäude erstellen. Unter diesen Aspekten soll der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. 0313-01/10 „Änderung Solpark Nord“ aus dem Jahr 2006 im Bereich östlich der Otto-Hahn-Straße geändert werden. Hinsichtlich der genannten Ziele besteht daran ein öffentliches Interesse.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

- Verkehrsuntersuchung (pdf-Datei)

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 11.08.2020

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0176-01/02 "Sonnenhof - 1. Änderung" in Schwäbisch Hall

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0176-01/02 Sonnenhof – 1.Änderung“ in Schwäbisch Hall und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 04.12.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros citiplan, Pfullingen vom 23.10.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros citiplan, Pfullingen vom 23.10.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 23.10.2019.

Plangebiet:
Das Plangebiet, Stammgelände des Sonnenhof e.V., liegt am südwestlichen Stadtrand von Schwäbisch Hall unmittelbar westlich der Ortseinfahrtsstraße L 1055 „ Neue Reifensteige“, im Kreuzungspunkt der Neuen Reifensteige und dem Sudetenweg. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Siedlung „Reifenhof“, im Westen an das Wohngebiet Hartäcker II, im Osten an das Schulzentrum West und im Süden an die freie Landschaft an.

Siehe Übersichtsplan (pdf-Datei, unmaßstäblich)

- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (pdf-Datei)
- Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (pdf-Datei)
- schalltechnische Untersuchung (pdf-Datei)

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines inklusiven Quartiers mit den Festsetzungen eines Urbanen Gebiets, eines Allgemeinen Wohngebiet und Sondergebiets „Sonnenhof – Förderung und Pflege von Menschen mit Unterstützungsbedarf und Sonderschule“. Das Stammgelände des Sonnenhof e.V. wird im Zuge der Entwicklung in den nächsten Jahren etwa zur Hälfte umstrukturiert. Der südliche Bereich des Sonnenhof-Stammgeländes bleibt in seiner Eigenart erhalten. Die umgebenden hochwertigen Freiraumstrukturen werden durch den Bebauungsplanentwurf gesichert und ergänzt. Dafür sind Vermeidungsmaßnahmen und auch fünf vorgezogene CEF-Maßnahmen notwendig.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Desweiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 10.08.2020

Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Nr. 0174-05 "Bahnhofsareal Unterführung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0174-05 „Bahnhofsareal Unterführung“

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.11.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros Baldauf Architekten vom 17.09.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei).

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 17.09.2019

Plangebiet:

Der Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

siehe Skizze (pdf-Datei)

Ziel und Zweck der Planung:

Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für den Bau einer Fuß- und Rad-Unterführung sowie eines Fahrradparkhauses mit Entreebereich des Bahnhofs.

Der genannte Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

- Geräuschimmissionsprognose (pdf-Datei)
- Umweltbericht (pdf-Datei)
- Umweltbericht - Legende (pdf-Datei)
- Umweltbericht - Schutzgut Biotope/ Bestands- und Konfliktplan (pdf-Datei)
- Umweltbericht - Schutzgut Boden/ Bestand und Altlastenverdacht (pdf-Datei)
- Umweltbericht - Maßnahmen (pdf-Datei)
- Schalltechnische Stellungnahme (rw bauphysik, Schwäbisch Hall) (pdf-Datei)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 26.06.2020

2019

Bebauungsplan Nr. 0314-07/04 "Grundwiesen, 4. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0314-07/04 „Grundwiesen 4. Änderung“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 10.10.2018 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung vom 07.05.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung Büros vom 07.05.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung vom 07.05.2018 (pdf-Datei)

Plangebiet: Siehe Anlage (pdf-Datei)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

Entfall der öffentlichen Fläche (Erschließungsstraße) und Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Stellplätzen

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, www.schwaebischhall.de/buergerstadt/rathaus eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 10.01.2019
Bürgermeisteramt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0183-01/03 "Gewerbepark Schwäbisch Hall-West, 3. Änderung"

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West, 3. Änderung“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.03.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Büros LK&P, Mutlangen vom 11.10.2018/30.01.2019 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil  (pdf-Datei) des Büros LK&P, Mutlangen vom 11.10.2018/30.01.2019 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 11.10.2018.

Plangebiet:

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Nr. 0183-01/03 „Gewerbepark Schwäbisch Hall-West, 3. Änderung“ umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 4066 der Gemarkung Schwäbisch Hall zwischen der Friedrich-Groß-Straße und der noch nicht realisierten Planstraße 2 und hat eine Fläche von ca. 1,00 ha.

Übersichtsplan (pdf-Datei)
Vorhabens- und Erschließungsplan (pdf-Datei)
Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:

Ziel und Zweck der Planung ist die Anpassung des bestehenden Bebauungsplanes, der bisher Gewerbeflächen ausweist, an die Erfordernisse zur Ansiedlung eines Möbelmarktes als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von maximal 4.100 m² durch die Ausweisung eines Sondergebiets. Es liegt auch im öffentlichen Interesse der Stadt, hier ein Sondergebiet auszuweisen, da sich der Möbelmarkt am bestehenden Standort nicht mehr weiterentwickeln kann und der am alten Standort angrenzende Gewerbebetrieb die frei werdenden Flächen unmittelbar nachnutzen will. Daher möchte die Firma Möbel AS GmbH am geplanten Standort einen Möbelmarkt erstellen.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 17.04.2019 
Bürgermeisteramt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2113-05 "Fotovoltaikanlage alter Schießstand Schwäbisch Hall-Sulzdorf"

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2113-05 „Fotovoltaikanlage alter Schießstand Schwäbisch Hall-Sulzdorf“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 13.02.2019 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan (pdf-Datei) des Ingenieurbüros Junginger + Partner GmbH, Heidenheim vom 10.09.2018 im Maßstab 1:1000 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil. Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Junginger + Partner GmbH, Heidenheim vom 10.09.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 10.09.2018

Plangebiet: Siehe Übersichtsplan (pdf-Datei)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt: 
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit einer Nennleistung von ca. 1,2 kWp. Mit der Errichtung der Anlage durch die Fa. Walter Energy GmbH & Co KG kann die Stadt einen wesentlichen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zum Klimaschutz leisten.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: 
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 24.05.2019 
Bürgermeisteramt

2018

Bebauungsplan Nr. 0914-02 „Langäcker“ in Bibersfeld

Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 0914-02 „Langäcker“ in Bibersfeld und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat am 25.07.2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 0914-02 „Langäcker“ in Bibersfeld nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Bibersfeld. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans grenzt im Süden an die bestehende Bebauung entlang der Straße „Am Kühnbach“ an.

Im Westen wird der Geltungsbereich durch die Michelfelder Straße (K 2591) begrenzt und im Norden durch den begleitenden Fuß- und Landwirtschaftsweg sowie im Südosten durch den bestehenden landwirtschaftlichen Weg in Verlängerung der Straße „Am Kühnbach“. Nach Osten erstreckt sich das Pangebiet ca. 200 m ab der östlichen Bebauung entlang der Straße „Am Kühnbach“. Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan vom 04.07.2018 maßgebend.

Anlage 1: Abwägungsvorschlag mit Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung vom 04.07.2018, Büro mquadrat, Bad Boll

Anlage 2: Zeichnerischer Teil des Bebauungsplans mit Legende vom 04.07.2018, Büro mquadrat, Bad Boll

Anlage 3: Textteil des Bebauungsplans mit Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften vom 04.07.2018, Büro mquadrat, Bad Boll

Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan vom 04.07.2018, Büro mquadrat, Bad Boll

Anlage 5: Umweltbericht vom 12.03.2017, Ingenieurbüro Blaser, Esslingen

Anlage 5,1: Bestandsplan M 1: 1.000

Anlage 5.2: Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung (E/A-Bilanz)

Anlage 5.3: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP)

Anlage 5.4: Maßnahmenblätter

Anlage 5.4.1: Revitalisierung der Bibers bei Bibersfeld

Anlage 5.4.2: Ökokonto-Maßnahme "Beweidung der ehemaligen Erddeponie Heidsee" 

Anlage 6:  Schallgutachten vom 02.03.2017, rw bauphysik, Schwäbisch Hall

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung

Der Bebauungsplan Nr. 0914-02 „Langäcker“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Baurechtsamt der Stadt Schwäbisch Hall, Gymnasiumstraße 4, 3. OG, 74523 Schwäbisch Hall zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Schwäbisch Hall, den 10.10.2018
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan "Solpark - Im Hardt", 3. Änderung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/22 „Solpark – 3. Änderung Im Hardt“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 25.07.2018 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros citiplan GmbH, Pfullingen vom 02.07.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros citiplan GmbH, Pfullingen vom 02.07.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung vom 02.07.2018 (Anlage 1 zur Begründung, Anlage 2 zur Begründung)

Plangebiet: Siehe beiliegenden Übersichtsplan (pdf-Datei)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzugen für die kurzfristige Entwicklung von Wohnraum

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht mit den Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5 öffentlich aus.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 27.09.2018
Bürgermeisteramt

8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall

Inkrafttreten der 8. Fortschreibung, des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Erlass vom 29.03.2018 Nr. 21-2511.1/ Schwäbisch Hall dem vom gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall ( Gemeinde Michelbach, Michelfeld und Rosengarten sowie Stadt Schwäbisch Hall) beschlossenen Flächennutzungsplan, 8.Fortschreibung gemäß § 6 Baugesetzbuch genehmigt. Maßgebend ist der Lageplan des Ingenieursbüros Käser vom 01.08.2012/12.06.2015/27.05.2016

Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes tritt gemäß §6 Abs.5 BauGB hiermit in Kraft.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen stehen mit dem Bekanntmachungstag beim Baurechtsamt der Stadt Schwäbisch Hall, Gymnasiumstrasse 4, zur Verfügung.

Anlage 1: Erläuterungsbericht mit Nachträgen (pdf-Datei)
Anlage 2: Konzentrationszone Michelbach/ Witzmannsweiler (pdf-Datei)
Anlage 3: Konzentrationszone Östliches Michelbach (pdf-Datei)
Anlage 4: Konzentrationszonen mit Tabukriterien und Konfliktbereich (pdf-Datei)
Anlage 5: Anregungen, Nachtrag 1 zum Erläuterungsbericht (pdf-Datei)
Anlage 6: Anregungen, Nachtrag 2 zum Erläuterungsbericht (pdf-Datei)
Anlage 7: Anregungen, Nachtrag 3 zum Erläuterungsbericht (pdf-Datei)
Anlage 8: Anregungen, Nachtrag 4 zum Erläuterungsbericht (pdf-Datei)
Anlage 9: Umweltbericht (pdf-Datei)
Anlage 10: Zusammenfassende Erklärung (pdf-Datei)

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, 26.04.2018
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan "Solpark Sparkasse, 2. Änderung"

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/21 „Solpark Sparkasse 2. Änderung“ und der dazu gehö­renden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wur­den vom Gemeinderat am 26.07.2017 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs Planen und Bauen, Abt. Stadtplanung vom 01.06.2017 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil, örtlichen Bauvorschriften und Begründung.

Weitere Informationen können Sie dem Planteil (pdf-Datei), dem Textteil und den örtlichen Bauvorschriften (pdf-Datei) sowie der Begründung (pdf-Datei) entnehmen.

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch

Planinhalt:
Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Verwaltungsge­bäudes.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Ent­schädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu be­antragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprü­chen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be­zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachver­halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvor­schriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Be­zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 19.01.2018
Bürgermeisteramt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 0142-05/03 „Kreuzäcker Änderung Schweickerweg“

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 0142-05/03 „Kreuzäcker Änderung Schweickerweg“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 25.07.2018 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros LK&P, Mutlangen vom 10.04.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften ist der Textteil des Büros LK&P, Mutlangen vom 10.04.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 10.04.2018

Plangebiet: Siehe beiliegenden Übersichtsplan (pdf-Datei)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes identisch

Planinhalt: Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung des bisher mit einem Gewerbebetrieb genutzten Grundstücks durch eine Wohnbebauung.

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall, www.schwaebischhall.de/buergerstadt/rathaus eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. ine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 20.09.2018
Bürgermeisteramt

Bebauungsplan Neumäuerstraße – Änderung Vogelholz

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 0122-01 „Neumäuerstraße – Änderung Vogelholz“ und der dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der genannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften wurden gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO), sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom Gemeinderat am 25.07.2018 als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient, wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Maßgebend ist der Lageplan des Büros KUHN Architekten vom 03.01.2018 im Maßstab 1:500 mit Legende und gleichlautend datiertem Textteil (pdf-Datei). Für die örtlichen Bauvorschriften (pdf-Datei) ist der Textteil des Büros KUHN Architekten vom 03.01.2018 maßgebend.

Es gilt die Begründung (pdf-Datei) vom 14.08.2017.

Plangebiet: Siehe beiliegenden Übersichtsplan (pdf-Datei)

Hinweis: Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch Planinhalt: Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnprojekt.

Der genannte Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Baurechtsamt, Gymnasiumstraße 4, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Des weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder
  4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwäbisch Hall, den 17.10.2018
Bürgermeisteramt

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