Feuerwerksverbot und Kontaktbeschränkungen beim Jahreswechsel
Erstelldatum29.12.2021
Auch in diesem Jahr gilt an Silvester erneut ein gesetzliches Feuerwerksverbot. Ferner gelten gemäß Corona-Verordnung auch Kontaktbeschränkungen bei den Feierlichkeiten zum Jahreswechsel.
Ein denkwürdiges Jahr 2021 neigt sich dem Ende zu und der Jahreswechsel steht kurz bevor. Wo sonst ausgelassene Stimmung herrscht, werden bei diesem Jahreswechsel erneut Einkehr und Stille zu vernehmen sein. Denn wie bereits im vergangenen Jahr gilt auch in diesem Jahr erneut ein gesetzliches Überlassungsverbot pyrotechnischer Gegenstände. Legal lassen sich damit in Deutschland mit wenigen Ausnahmen solche Gegenstände, etwa Raketen oder Knaller, nicht erwerben.
Unbenommen der wenigen theoretisch bestehenden Möglichkeiten zum Abbrennen von Feuerwerk im privaten Raum (beispielsweise von Inhabern einer sog. Sprengstofferlaubnis, die ein Feuerwerk angemeldet haben) ist Feuerwerk grundsätzlich im Bereich von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Kirchen nach der Ersten Sprengstoffverordnung untersagt. Dasselbe gilt in unmittelbarer Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen.
Da sich innerhalb des Stadtgrabenrings von Schwäbisch Hall und im Bereich der Großcomburg in Steinbach (siehe Fotos) zahlreiche historisch wertvolle Fachwerk- und Kirchengebäude befinden, weist die Stadt Schwäbisch Hall darauf hin, dass insbesondere in den dargestellten Bereichen das Abbrennen von Feuerwerk nicht zulässig ist. Für brandempfindliche Gebäude oder Anlagen in den Ortsteilen und Teilorten gilt dasselbe.
Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Einschränkungen im Hinblick auf Feierlichkeiten zum Jahreswechsel hingewiesen. Diese ergeben sich aus der derzeit geltenden Corona-Verordnung:
Unter freiem Himmel sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen derzeit mit höchstens 50 Personen zulässig. In geschlossenen Räumen reduziert sich die Zahl der Personen auf zehn. Wenn Personen teilnehmen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind nur Treffen zwischen Angehörigen eines Haushalts und zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Ausnahmen bestehen für Menschen, die aus medizinischen Gründen oder wegen fehlender Empfehlung der Ständigen Impfkommission nicht geimpft sind. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.
Der Fachbereich Bürgerdienste & Ordnung der Stadt Schwäbisch Hall appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, diese Regelungen über Silvester einzuhalten und wünscht einen gesunden und zuversichtlichen Start in das neue Jahr.
Weitere Informationen: Fachbereich Bürgerdienste & Ordnung