Coronavirus: Neue Landesverordnung (19.03.)
Erstelldatum19.03.2020
Mit einer neuen Verordnung hat die Landesregierung weitreichende Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.
Bitte beachten: Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert und weitere Maßnahmen angeordnet. Die neuen Regelungen gelten ab Freitag, 10.04.2020.
Zu den aktuellen Informationen der Landesregierung.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung -CoronaVO) (Stand: 09.04.2020) (PDF-Dokument, 86,57 KB, 22.01.2021)
Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 17. März eine Verordnung erlassen, die weitreichende Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus enthält. Die Verordnung ist mit Wirkung zum 18. März auch in Schwäbisch Hall unmittelbar gültig.
Durch die Verordnung werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen. Es gelten unter anderem die folgenden Regelungen:
Einzelhandel
Geöffnet bleiben weiterhin:
- Einzelhandel für Lebensmittel
- Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
- Getränkemärkte
- Apotheken
- Sanitätshäuser
- Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen
- Poststellen
- Frisöre, Reinigungen, Waschsalons
- der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
- Hofläden und Raiffeisenmärkte
Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und an Feiertagen geöffnet werden.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden bis einschließlich 19. April geschlossen.
Gaststätten
Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich bis einschließlich 19. April untersagt.
Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Sonstige Einrichtungen
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird einschließlich 19. April untersagt:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen
- Kinos
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen
- Jugendhäuser
- öffentliche Bibliotheken
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten auch außerhalb geschlossener Räume, Spezialmärkte
- öffentliche Spiel- und Bolzplätze
Veranstaltungen
Untersagt sind:
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
- Reisebusreisen.
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
- auch alle sonstigen Veranstaltungen.
Die Verordnung des Landes ist unter den öffentlichen Bekanntmachungenauf der städtischen Webseite www.schwaebischhall.de im Wortlaut zu finden.
Weitere Informationen rund um das Thema Coronavirus finden Sie auf der städtischen Webseite unter www.schwaebischhall.de/corona