Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten
Erstelldatum20.12.2023
Die Stadt Schwäbisch Hall informiert über das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe und Veröffentlichung von Meldedaten. Die Meldebehörde ist nach dem Bundesmeldegesetz berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Bürgerinnen und Bürger können jedoch der Übermittlung ihrer Daten bei folgenden Auskünften widersprechen:
Melderegisterauskunft aus Anlass von Wahlen und Abstimmungen:
Dies betrifft Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen:Auskunft wird erteilt über Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Wer die Veröffentlichung seines Alters- oder Ehejubiläums nicht wünscht, hat das Recht, der Übermittlung seiner Daten zu widersprechen.
Datenübermittlung an Adressbuchverlage:Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Auch dieser Datenübermittlung kann widersprochen werden.
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften:Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft übermitteln. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen können einer Übermittlung der sie betreffenden Daten widersprechen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:
Die Meldebehörden übermitteln an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Auch dieser Datenübermittlung können die Betroffenen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Datenübermittlung.
Widerspruch kann mit einem formlosen Schreiben beim Bürgeramt, Gymnasiumstraße 2, eingereicht werden.
Die gesamte öffentliche Bekanntmachung ist zu finden unter:
www.schwaebischhall.de/bekanntmachungen