Vorgaben zur Hundehaltung: Hundesteuerbescheide versandt
Erstelldatum04.03.2024
Die Stadtverwaltung möchte auf die Vorgaben im Tierschutzgesetz hinweisen und zugleich an die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2024 erinnern.
Des Deutschen liebstes Haustier ist der Hund – doch mit einem Haustier geht auch eine große Verantwortung einher. Die Stadtverwaltung Schwäbisch Hall möchte aus diesem Grund nochmals auf die Vorgaben im Tierschutzgesetz hinweisen und zugleich an die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2024 erinnern.
„Für das Halten eines Hundes sind im Tierschutzgesetz Mindestanforderungen gestellt, die jeder Hundebesitzer kennen sollte“, sagt Carmen Wenczel von der Abgabestelle der Stadt Schwäbisch Hall. Sie macht darauf aufmerksam, dass Hundebesitzer verpflichtet sind, ihr Tier ab dem 3. Lebensmonat bei der Abgabestelle anzumelden. Dies kann Am Markt 4 persönlich oder auch digital gemacht werden. Der Vollzugsdienst der Stadt Schwäbisch Hall wird in den kommenden Wochen verstärkt die Hundesteuermarken der Vierbeiner überprüfen.
Gerrit Rozek, Abteilungsleiter im Ordnungsamt Schwäbisch Hall, weist darauf hin, dass das Halten bestimmter Hunde erlaubnispflichtig ist: „Wer einen Hund halten möchte der älter als sechs Monate ist und dem nach der Polizeiverordnung zum Halten gefährlicher Hunde die Eigenschaft als Kampfhund zugeschrieben wird, muss bei der Stadtverwaltung eine Erlaubnis hierfür beantragen. Diese wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen werden kann und gegen Zuverlässigkeit und Sachkunde der Halterin oder des Haltes keine Bedenken bestehen." Weiter sagt er: "Bei Rassen, die laut Verordnung als Kampfhunde gelten, kann eine Verhaltensprüfung durchgeführt und die vermutete Eigenschaft als Kampfhund widerlegt werden. Dies gilt nicht nur für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier, sondern auch für Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen, etwa den derzeit offenbar beliebten American Bully“. Für Hunde, bei denen die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist, bestehe Leinen- und Maulkorbzwang, ergänzt er.
Individuell gefährliche Hunde jeder Rasse (z. B. nach Beißvorfällen) müssen von den Besitzern so gehalten werden, dass von ihnen keine Gefahr für andere Menschen und Tiere ausgeht. Zudem wird für diese Hunde der Tarif für gefährliche Hunde/Kampfhunde fällig.