Informationen für Rückkehrende aus Risikogebieten
Erstelldatum18.08.2020
Bei der Rückkehr aus Risikogebieten nach Deutschland gelten klare Regeln, um die Verbreitung des Corona-Virus durch Rückkehrende einzudämmen.
Zahlreiche Menschen kommen in diesen Tagen aus ihrem Sommerurlaub zurück nach Deutschland. Doch viele fühlen sich aktuell unsicher, ob und auf welche Vorgaben sie angesichts der Corona-Pandemie achten müssen. Bei der Rückkehr aus Risikogebieten nach Deutschland gelten jedoch klare Regeln, um die Verbreitung des Corona-Virus durch Rückkehrende einzudämmen. Auf diese Regelungen möchten das Landratsamt Schwäbisch Hall sowie die Stadtverwaltungen Schwäbisch Hall und Crailsheim in dieser gemeinsamen Pressemitteilung hinweisen und die Bürgerinnen und Bürger dazu aufrufen, diese bei der Rückkehr aus dem Urlaub einzuhalten. Wer gegen die Regelungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von mehreren tausend Euro geahndet werden kann.
Folgende Regeln gelten für Rückkehrende aus Risikogebieten:
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich mittels eines Abstrichs auf das Corona-Virus testen lassen und ist dazu verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 14 Tagen in eine häusliche Quarantäne zu begeben (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne). Der Test ist bis zu 72 Stunden nach der Einreise kostenfrei. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses müssen Rückkehrende aus Risikogebieten in Quarantäne bleiben. Rückkehrende, die ein negatives Testergebnis vorweisen können, müssen sich nicht mehr absondern. Der Test darf bei der Einreise nach Deutschland allerdings nicht älter als 48 Stunden sein und muss auf Deutsch und Englisch verfasst sein.
Außerdem sind alle Rückkehrende aus Risikogebieten laut Verordnung dazu verpflichtet, sich bei dem für sie zuständigen Ordnungsamt in den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen zu melden, sofern sie keine sogenannte „Aussteigekarte“ bei der Einreise ausgefüllt haben (weitere Informationen zur Aussteigekarte finden Sie auf der Website des Robert Koch-Institutes). Rückkehrende müssen die Behörde über Folgendes informieren:
- Rückkehrende aus Risikogebieten müssen das für sie zuständige Ordnungsamt darüber informieren, dass sie aus einem Risikogebiet eingereist sind.
- Beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 hinweisen, oder einem positiven Corona-Test ist die Behörde unverzüglich zu informieren.
- Auch wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, ist das zuständige Ordnungsamt zu informieren und das Testergebnis auf Verlangen vorzulegen.
Die Information des jeweils zuständigen Ordnungsamts sollte telefonisch oder per E-Mail erfolgen, Rückkehrende sollen nicht persönlich in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen vorsprechen.
Rückkehrende, die in Schwäbisch Hall gemeldet sind, können sich beim Ordnungsamt der Stadt Schwäbisch Hall telefonisch oder per E-Mail melden: Telefonisch unter Telefonnummer: 0791 -751 422 oder
Telefonnummer: 0791 – 751 444, oder per E-Mail unter infektionsschutz(@)schwaebischhall.de
Rückkehrende, die in anderen Städten und Gemeinden des Landkreises gemeldet sind, können sich telefonisch oder per Mail an ihr jeweiliges Bürgermeisteramt wenden.
Eine aktuelle Liste der Risikogebiete führt das Sozialministerium Baden-Württemberg/