Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten)
Im Bereich des Aufenthalts aus familiären Gründen werden für den Kinder- und Ehegattennachzug zu Deutschen, den Kinder- und Ehegattennachzug zu Ausländern und den Nachzug sonstiger Familienangehöriger, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, Nachzugsrechte gewährt.
Die Familie ist eine Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, zu der grundsätzlich der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder gehören. Der Familiennachzug dient dazu, diese familiäre Lebensgemeinschaft zu wahren beziehungsweise wiederherzustellen. Zum Zweck des Familiennachzugs wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis und später unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dazu, eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise eine Beschäftigung im gleichen Umfang auszuüben, wie sie dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied gestattet ist. Ausländische Familienangehörige von Deutschen haben ein Recht darauf, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Familiennachzugsbereich wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eingeräumt.
Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gelten die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen beziehungsweise Ausländern entsprechend. Es muss sich allerdings um eine "eingetragene Lebenspartnerschaft" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder um eine nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaft handeln, die in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.
Beim Kindernachzug zu Deutschen sowie zu Asylberechtigten und sonstigen Flüchtlingen im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sogenannte Konventionsflüchtlinge) wird während der Minderjährigkeit ein Nachzugsanspruch auch dann eingeräumt, wenn die Kinder das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Entsprechendes gilt für Kinder, die im Familienverbund mit den Eltern einreisen oder die integrative Vorleistungen (z.B. Beherrschen der deutschen Sprache) nachweisen. Im Übrigen kann Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren lediglich zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Hinweis: Der Familiennachzug der Angehörigen beziehungsweise Lebenspartner von Unionsbürgern richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das heißt, in der Regel können die Angehörigen von Unionsbürgern frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Gehören Familienangehörige von Unionsbürgern selbst keinem EU-Mitgliedstaat an, dann haben sie unter Beachtung der Visumpflicht ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht. Entsprechendes gilt für Familienangehörige von sonstigen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums. Sie erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU.
Voraussetzungen
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen (um die Passpflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen),
- der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden),
- kein Ausweisungsgrund vorliegt und
- Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Für den Nachzug von Ehegatten ist zudem grundsätzlich erforderlich, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen ist zu unterscheiden:
- Der Familiennachzug zu einem Deutschen setzt voraus, dass dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Von der Notwendigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts des nachziehenden Familienmitglieds wird gegebenenfalls abgesehen.
- Beim Familiennachzug zu einem Ausländer wird vorausgesetzt, dass
- dieser im Bundesgebiet eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzt und
- ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
Darüber hinaus müssen weitere nachzugsspezifische Voraussetzungen erfüllt sein, die zum Teil auch vom Status des bereits in Deutschland lebenden Ausländers abhängig sind.
Achtung: Wenn erwiesen ist, dass eine Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen erzwungen oder nur deswegen eingegangen wurden, um einen Nachzug nach Deutschland zu ermöglichen, ist eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ausgeschlossen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich bei der Ausländerbehörde zu stellen.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für den gleichen Zeitraum wie die des im Bundesgebiet bereits lebenden Familienmitglieds erteilt.
Ausländern in familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen wird in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Auch jugendlichen Ausländern, die im Bundesgebiet aufgewachsen oder im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Unterlagen
Nachweise der oben genannten Voraussetzungen, insbesondere Nachweise der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
Kosten
Die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:
- bis zu einem Jahr: 50 Euro
- über ein Jahr: 60 Euro
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 15 Euro
- Verlängerung von mehr als drei Monaten: 30 Euro
Hinweis: Eine Gebührenbefreiung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Bearbeitungsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens für den gleichen Zeitraum wie die des im Bundesgebiet bereits lebenden Familienmitglieds erteilt.
Ausländern in familiärer Lebensgemeinschaft mit Deutschen wird in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Auch jugendlichen Ausländern, die im Bundesgebiet aufgewachsen oder im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind, kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Rechtsgrundlage
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
- § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Deutschen)
- § 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Ausländern)
- § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
- § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
- § 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kindernachzug)
- § 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
- § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
- § 36 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nachzug sonstiger Familienangehöriger)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
Zuständigkeit
- vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) für die Erteilung eines nationalen Visums
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Organisationseinheiten
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben. Stand: 22.09.2009